Wenn Privatleute Verkäufer werden

Mehr zum Thema: Kaufrecht, Kauf, Gewährleistung, Ausschluss, Täuschung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Die Rechtslage nach dem neuen Schuldrecht

Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht

Mittlerweile haben viele Privatleute einen ebay-Account, mit dem sie kaufen und verkaufen, Letzteres in der Regel unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

Aber wie ist die genaue Rechtslage seit der Schuldrechtsreform?

Im Hinblick auf die Tatsache, dass Privatleute regelmäßig keine Fachkompetenz über die zu verkaufende Ware besitzen, sind Gewährleistungsausschlüsse grundsätzlich wirksam und legitim.

Da der Käufer nach § 442 I 1 BGB keine Rechte wegen eines Mangels hat, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, ist es ratsam für Verkäufer, den Käufer rechtzeitig über bestehende Mängel in Kenntnis zu setzen, sei es – bei ebay – in der Produktbeschreibung oder – z.B. beim Gebrauchtwagenkauf, wo sich die Parteien regelmäßig gegenüber stehen – anlässlich der „Vertragsverhandlungen".

Verschweigt der Verkäufer arglistig einen Mangel der Sache oder sichert eine Eigenschaft zu, so kann er sich nach § 444 nicht auf den Haftungsausschluss berufen. Eine Ausnahme gilt hierfür nur in den Fällen, wenn der Käufer – z.B. aufgrund einer Sachkunde – den Mangel kannte oder ihn wegen eigener grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Im Streitfall beweispflichtig für die Arglist des Verkäufers ist jedoch der Käufer.

Es kommt also darauf an, ob der Verkäufer durch eine Erklärung (ausdrücklich oder stillschweigend, z.B. durch schlüssiges Verhalten), welche zum Vertragsinhalt geworden ist (auch das muss der Käufer beweisen!), dem Käufer zu erkennen gegeben hat, dass er für das Bestehen der betreffenden Eigenschaften und für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will. Eine solche Zusicherung kann sich auch dem besonderen Vertrauen des Käufers in den Verkäufer oder aus der besonderen Bedeutung der Eigenschaft der Kaufsache abgeleitet werden. Zum Beispiel hat die Rechtsprechung das Fehlen einer solchen zugesicherten Eigenschaft bei einer Tachomanipulation bejaht (BGH NJW 1991, 1880) und auch einem nicht typgerechten Motor in einem Fahrzeug als gegeben angesehen (BGH NJW 1983, 1424).

Es ist fraglich, ob z.B. beim Gebrauchtwagenverkauf die reine Angabe der bisherigen Gesamtfahrleistung nach dem Tachostand bereits eine Zusicherung darstellt. Sicher ist jedoch eine mindestens konkludente Zusicherung gegeben (und damit der Haftungsausschluss unwirksam!), wenn der Verkäufer im Verkaufsgespräch bzw. E-Mailkontakt im Hinblick auf die Käufererwartung eine bestimmte wichtige Eigenschaft bestätigt, und zwar insbesondere, wenn der Käufer die besondere Bedeutung dieser Eigenschaft für ihn ausdrücklich betont hat. Der Verkäufer kann natürlich durch einen Vorbehalt hinsichtlich seiner ungesicherten Information seine diesbezügliche Erklärung entkräften, so dass der Käufer dann weiß, dass sich der Verkäufer nicht hundertprozentig sicher ist, ob die zugesicherte Eigenschaft tatsächlich gegeben ist oder nicht.

Für den Verkäufer ist dies sicherer, auch wenn er damit riskiert, den Kaufgegenstand nicht zu verkaufen. Denn wenn die Haftung wegen Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft ausgeschlossen ist, kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten (§ 437 Nr. 2 Alt. 1 BGB) oder den Gegenstand zwar weiter nutzen, aber den Kaufpreis mindern.