Kundenbefragung ist Werbeanruf

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OLG: Telekom durfte keine telefonische Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchführen

Wer seine Kunden anruft und im Laufe des Gesprächs eine Umfrage zur Zufriedenheit durchführt, braucht für diesen Anruf die ausdrückliche Zustimmung vom Kunden. Kundenbefragungen ohne Einwilligung dagegen sind unerlaubte Werbeanrufe. Das entschied das Oberlandesgericht Köln (Az. 6 U 222/12).

Das OLG Köln urteilte gegen die Deutsche Telekom, die ungefragt eine Kundin angerufen hatte. Bei der Kundin hatte es zuvor eine technische Panne gegeben, die von der Telekom beseitigt worden ist.

Ein darauf folgender Anruf des Unternehmens ist laut Gericht nur dann legitim, wenn es in dem Anruf um die technische Störung und deren Behebung gehen soll. Wird aber zusätzlich eine allgemeine Umfrage zur Kundenzufriedenheit durchgeführt, dann handelt es sich nicht um einen Anruf zum technischen Support, sondern um Werbung. Für so einen Werbeanruf aber braucht ein Unternehmen die ausdrückliche Zustimmung des Kunden.

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