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Mutterschaftsgeld bei Verschiebung des Geburtstermins, Frühgeburt und Mehrlingen

6.7.2001 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 171930 Aufrufe
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Mutterschaftsgeld, Entbindungsgeld, Krankengeld

Im Regelfall wird das Mutterschaftsgeld während des 14-wöchigen Mutterschutzes gezahlt. Dieser Zeitraum ergibt sich aus dem errechneten Geburtstermin und beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen danach. Was aber passiert, wenn Ihr Kind vor dem errechneten Termin geboren wird?

  • Bei einer früheren Geburt als errechnet kürzte sich bislang das Mutterschaftsgeld entsprechend. Seit Juni 2002 aber haben Mütter auch bei Geburten vor dem errechneten Termin den vollen Aspruch auf das Mutterschaftsgeld im Sinne des 14-wöchigen Mutterschutzes. Nach der Entbindung wird die Mutterschutzfrist dann einfach um den Zeitraum verlängert, der vorher aufgrund des früheren Geburtstermins nicht in Anspruch genommen werden konnte. Kommt Ihr Kind also z.B. zwei Wochen früher als errechnet zur Welt, werden diese zwei Wochen an die Mutterschutzfrist nach der Geburt angehängt.

  • Kommt Ihr Kind nach dem errechneten Termin zur Welt, so zahlt die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld weiter bis zur tatsächlichen Geburt. Die acht Wochen Mutterschutz nach der Geburt bleiben bestehen.

  • Auch bei Frühgeburten wird die nicht in Anspruch genommenen Frist auf die Schutzfrist nach der Geburt hinzugerechnet. Die Frist nach der Geburt verlängert sich gleichzeitig von acht auf zwölf Wochen. Insgesamt haben Sie bei Frühgeburten somit einen Anspruch auf 18 Wochen Mutterschaftsgeld.
    Dazu ist ein ärztliches Attest bei der Krankenkasse einzureichen, in dem die Merkmale der Frühgeburt benannt werden. Der Arzt stellt eine Frühgeburt anhand des Gewichts des Kindes und der körperlichen Entwicklung fest. Eine medizinische Frühgeburt liegt in der Regel bei einem Geburtsgewicht von unter 2.500 Gramm vor.

  • Handelt es sich um Mehrlingsgeburten, so wird das Mutterschaftsgeld bis zu zwölf Wochen nach der Geburt gezahlt.




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