Gewerbliches Handeltreiben mit BtM wegen Nutzhanf-Duftkissen und -Lebensmitteln mit THC-armen Cannabis

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Der Umgang mit THC-armen Hanfprodukten wie z.B. Hanf-Lebensmitteln (Limonade, Müsli, Süßwaren etc.) und Hanfduftkissen ist ohne Erlaubnis für Käufer und Verkäufer strafbar, es droht Freiheitsstrafe!

Es hätte eigentlich keines weiteren Nachweises der Tatsache bedurft, dass die Drogenpolitik und die damit zusammenhängende betäubungsmittelrechtliche Gesetzgebung und Rechtsprechung in Deutschland im wahrsten Sinne des Wortes zuweilen seltsame Blüten treibt.

In verschiedenen Städten werden derzeit Ermittlungen (inkl. Hausdurchsuchungen) u.a. gegen Growshop-Betreiber und Versandhändler wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gemäß §§ 29 Abs. I, III BtMG  geführt, die mit sogenannten „Hanf-Duftkissen“ Handel betrieben haben. Diese Duftkissen enthalten THC-armen Nutzhanf (Cannabis Sativa). Die betroffenen Personen haben wegen des Handelns mit Cannabis, dessen Wirkstoffgehalt so gering ist, dass eine Berauschungsqualität bei realistischer Betrachtung nicht vorliegt, mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr zu rechnen!

Dieser ebenso kuriosen wie in meinen Augen völlig unverhältnismäßigen Strafandrohung liegen folgende Gesichtspunkte zugrunde:

In § 3 des Betäubungsmittelgesetzes ist zunächst geregelt, wann man eine Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bedarf, dort heißt es:

„§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln


(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer
1. Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben oder
2. ausgenommene Zubereitungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) herstellen
will.


(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.“

Gemäß § 1 BtMG sind Betäubungsmittel die in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

In Anlage I ist unter anderem auch Cannabis aufgeführt. Allein die Aufnahme von Cannabis in die Anlage I begründet schon Betäubungsmitteleigenschaft von Cannabis im Sinne des § 1 BtMG.  D.h. der Umgang mit Cannabis bedarf grundsätzlich immer einer Erlaubnis. Es kommt hierbei nicht auf die Frage an, ob eine Berauschung mit dieser Sorte Cannabis überhaupt möglich ist. Sie könnte auch THC-frei sein und würde trotzdem als Betäubungsmittel eingestuft werden.

Folgende Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sieht die Anlage I des BtMG vor:

„1.  Samen, sofern diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind,

2.  wenn sie (die in Anlage 1 genannten Stoffe) aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungs- bestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, ausgenommen die Sorten Finola und Tiborszallasi, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 vom Hundert nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen…“

Eben dieser gewerbliche oder wissenschaftliche Verwendungszweck muss aber nicht nur beim Verkäufer, sondern auch beim Endnutzer vorliegen, denn die genannte Ausnahmebestimmung soll nach herrschender Auffassung das Marktpotential des Rohstoffes Hanf in industrieller und möglicherweise energetischer Hinsicht erschließen, weshalb z.B. Kleidung aus Hanf und Hanf-Kosmetika als rechtlich unbedenklich gelten.

Die Ausnahmebestimmung habe nach Auffassung der Rechtsprechung aber nicht den Zweck, die Bevölkerung mit THC-schwachen Cannabis-Zubereitungen –in welcher Form auch immer- zu Konsumzwecken zu versorgen. Da z.B. ein Duftkissen mit wenigen Handgriffen geöffnet werden und der Inhalt konsumiert werden kann, ist sowohl für den Handel als auch für den Besitz eine Genehmigung erforderlich. Auf die Frage, ob eine Rauschwirkung überhaupt erzielt werden kann, kommt es nicht mehr an, da es bereits an gewerbliche noch wissenschaftliche Zwecke mangelt.

Sofern die Erlaubnis des BfArM nicht vorliegt, ist in diesen Fällen der Anwendungsbereich von §§ 29 f. BtMG mit seinen teilweise erheblichen Strafandrohungen eröffnet  und zwar sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer.

Auch die Lebensmittel und Genussmittel (für den sogenannten „Knasterhanf“ siehe NStZ 2003, 270), welche THC-arme Cannabisbestandteile (mit Ausnahme der Samen!) enthalten, werden als BtM-Zubereitungen klassifiziert und der Umgang mit ihnen ist deshalb erlaubnispflichtig.

Das bedeutet, dass zum einen der Verkauf von Back- und Teigwaren, Süßwaren, Teemischungen, Hanflimonaden, Hanfbier u.v.a. an Endkunden zu Konsumzwecken ohne diese Erlaubnis nach herrschender Auffassung  strafbar gemäß  §§ 29 f. BtMG ist. Sofern man damit als Händler mit diesen Produkten auch noch Geld verdient, sprich: sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschafft, ist man sehr schnell in Schlagweite des Regelbeispiels § 29 Abs.III BtMG mit seiner Mindeststrafe von einem Jahr.

Deshalb muss vor dem Handel mit diesen Produkten dringend gewarnt werden, will man sich nicht surrealen Problemen aussetzen, die in keinerlei Verhältnis stehen zu der eigentliche Schwere der Tat, wenn man diese eher vom nicht existenten Gefährdungspotential als von der rein formalen Seite betrachtet.