Anwälte können sich durch Annahme ihres Honorars der Geldwäsche strafbar machen

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Anwälte können sich durch Annahme ihres Honorars der Geldwäsche strafbar machen

Ein Rechtsanwalt macht sich der Geldwäsche strafbar, wenn er von seinem Mandanten wissentlich Geld als Honorar annimmt, das aus einer Straftat stammt. Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf heute die Revision von zwei Strafverteidigern und hob den Freispruch der Vorinstanz auf. Weder die Berufsfreiheit des Anwalts noch das Recht des Angeklagten auf einen Verteidiger würden dem Anwalt gestatten, schmutziges Geld anzunehmen. (Az 2 StR 513/00)

Die angeklagten Rechtsanwälte waren 1994 von einem Ehepaar als Wahlverteidiger mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt worden. Das Ehepaar hatte sich im Zusammenhang mit sogenannten Letter-Geschäften des Betruges strafbar gemacht: Geldanlegern wurden horrende Renditen von 71 Prozent versprochen, die nur mit Hilfe des verbotenen und betrügerischen Schneeballsystems erreicht werden konnten. Insgesamt gelangte das Ehepaar so zu knapp zwei Milliarden Mark, von denen an die Anleger nur etwa 1,5 Milliarden Mark zurückflossen.

Von ihren Mandanten ließen sich die Rechtsanwälte ihr Honorar auszahlen, sie wussten aber, dass dieses aus den rechtswidrig erlangten Geldern stammte. Der 2. Senat des BGH sah den Tatbestand der Geldwäsche unmissverständlich als gegeben an: Weder Strafverteidiger als Täter noch Strafverteidigerhonorare als Objekte seien vom Geldwäschetatbestand ausgenommen. Der Vortäter soll durch das Strafgesetz der Geldwäsche weitestgehend isoliert werden und keine Möglichkeit haben, sein schmutziges Geld in Umlauf zu bringen. Es entspreche daher dem Berufsbild eines Strafverteidigers nicht, ein Honorar entgegenzunehmen, von dem er weiß, dass es aus schwerwiegenden Straftaten herrührt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG sei aus eben diesem Berufsverständinis nicht betroffen. Auch könne es nicht sein, dass sich ein Angeklagter einen Wahlverteidiger mit illegalen Mitteln finanziert. Reicht sein rechtmäßig erworbenes Vermögen nicht aus, bestehe immer noch die Möglichkeit der Pflichtverteidigung.

Auswirkung dieser Revisionsentscheidung ist, dass Verteidiger künftig ihr Mandat niederlegen müssen, wenn sie von der illegalen Herkunft des Honorars erfahren. Werden sie stattdessen als Pflichtverteidiger aktiv, erhalten sie eine niedrigere Vergütung als ein Wahlverteidiger.

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