Diskriminierung aufgrund des Alters

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Wird ein Bewerber aufgrund des Alters benachteiligt, kann er Entschädigung fordern

Immer wieder verletzen Arbeitgeber im Rahmen der Stellenvergabe die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und diskriminieren Bewerbungen. Liegt eine Diskriminierung vor, Indiz ist beispielsweise eine nicht ordnungsgemäß verfasste Stellenanzeige, dann kann der abgelehnte Bewerber Entschädigung verlangen.

An Hochschulabsolventen gerichtete Stellenanzeige ist diskriminierend

In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Stellenanzeige, die sich an junge Hochschulabsolventen wendet, eine Benachteiligung wegen Alters darstellen kann.

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Die Beklagte, ein öffentlich-rechtlich geführtes Krankenhaus, richtete eine Stellenanzeige für ein Traineeprogramm an „Hochschulabsolventen / Young Professionells". Beworben hat sich ein 36-Jähriger und wurde abgelehnt. Die auf Entschädigung gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.

BAG: Öffentliche Träger müssen nach Eignung, Befähigung und Leistung einstellen

Das BAG dagegen sah durch die Stellenanzeige ein Indiz für eine Benachteiligung wegen Alters. Der Fall wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen, wo nun geklärt werden muss, ob das Krankenhaus die Bewerber mit den besten Noten in die Auslese einbezogen hatte. Als öffentlicher Träger musste das Krankenhaus nach Eignung, Befähigung und Leistung einstellen. Gelingt dem Krankenhaus der Nachweis der Bestenauslese nicht, erhält der Kläger eine Entschädigung wegen Benachteiligung.

Der Fall zeigt, wie wichtig eine möglichst neutrale Stellenanzeige im Rahmen der Besetzung einer neuen Arbeitsstelle ist.

BAG, Urteil vom 24.01.2013 (Az. 8 AZR 429/11)

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