Kann der Versicherungsschutz trotz Fahrerflucht nach einem Unfall bestehen bleiben?

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Kfz-Kaskoversicherung muss in bestimmten Fällen trotzdem zahlen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass nicht in jedem Fall, in dem ein Unfallbeteiligter sich wegen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ("Fahrerflucht") schuldig gemacht hat, seinen Versicherungsschutz aus der Kfz-Versicherung verliert.

Hierzu muss man wissen, dass es für die Verwirklichung des Tatbestandes der Fahrerflucht im wesentlichen zwei grundsätzlich unterschiedliche Varianten gibt.
Einerseits ist derjenige strafbar, der sich als Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor unter anderem die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen (§ 142 Abs. 1 StGB).
Da aber nicht von jedem ein unbegrenztes Warten verlangt werden kann, und da es möglicherweise ganz dringende Gründe gibt, den Unfallort, möglicherweise um erste Hilfe zu leisten oder Hilfe zu holen, zu verlassen, soll in bestimmten Fällen diese Person straffrei bleiben. Sie macht sich aber spätestens dann strafbar, wenn sie nach einem berechtigten Entfernen vom Unfallort nicht unverzüglich die Aufnahme der Personalien nachholt (§ 142 Abs. 2 StGB).

Im ersten Fall, also im aktiven unberechtigten Entfernen vom Unfallort, scheidet von vornherein jeglicher Versicherungsschutz in der Kaskoversicherung aus. Im zweiten Fall aber kann es durchaus sein, dass die betreffende Person sich zunächst aus berechtigten Gründen vom Unfallort entfernt, danach aber unverzüglich den Unfall der Versicherung gemeldet. Wenn dann nicht auch eine entsprechende Kontaktaufnahme mit der Polizei oder den anderen Unfallbeteiligten erfolgt, wird zwar der Tatbestand der Unfallflucht im strafrechtlichen Sinne (§ 142 Abs. 2 StGB) verwirklicht, der Versicherungsschutz entfällt jedoch nicht unbedingt, da mit der Meldung an die Versicherung zumindest insoweit die diesbezügliche Obliegenheit erfüllt wurde.

BGH, Az. IV ZR 97/11, Urteil vom 31.11.2012

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