Scheidung ohne Trennungsjahr – wann liegt unzumutbare Härte vor?

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Von Rechtsanwältin Michaela Albrecht

Sie wollen sich scheiden lassen und haben es dabei so eilig, dass Sie nicht einmal das obligatorische Trennungsjahr abwarten können?Anhand der uneinheitlichen aktuell veröffentlichten Rechtsprechung bezüglich des Merkmals der unzumutbaren Härte kann man wieder einmal sehen, dass auch bei Gericht Menschen sitzen, die offensichtlich vollkommen unterschiedliche moralische Vorstellungen haben und diese auch in ihre Urteile einfließen lassen:

Das OLG Saarbrücken erachtet eine unzumutbare Härte bereits dann für gegeben, wenn der Ehegatte mit seinem neuen Partner im vormals ehelichen Hausanwesen zusammenlebt (OLG Saarbrücken in FamRZ 2005, 809), während das AG Ludwigslust (Landgerichtsbezirk Schwerin) die Einhaltung des Trennungsjahres auch dann für zumutbar hält, wenn gegen den Ehegatten ein – letztlich nach § 153a StPO eingestelltes – Strafverfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Schriften anhängig war, und die Antragstellerin zwei Kinder hatte (AG Ludwigslust in FamRZ 2005, 808 f.).

Das OLG Saarbrücken weist zutreffend darauf hin, dass es beim Merkmal der Unzumutbarkeit i.S.d. § 1565 II BGB darauf ankommt, dass schon das bloße „Weiter-miteinander-verheiratet-sein" unzumutbar hart für den Ehegatten sein muss. Über die Erkenntnis des Scheiterns der Ehe hinaus muss eine besondere psychische Belastung für den Antragsteller gegeben sein. Es müssen sich in der Person des Antragsgegners liegende Gründe ergeben, die so schwer wiegen, dass es dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung nicht angesonnen werden kann, an den Antragsgegner als Ehepartner weiterhin gebunden zu sein.

Im zu entscheidenden Fall bestand die für den Antragsteller unzumutbare Verfehlung der Antragsgegnerin darin, mit einem neuen Lebenspartner im vormals ehelichen Anwesen zusammen zu wohnen.

Vor diesem Hintergrund könnte man erwarten, dass schon der Verdacht der Verbreitung kinderpornografischer Schriften ausgereicht hätte, um auch hier die Unzumutbarkeit zu begründen. § 153a StPO regelt die Einstellung unter Erfüllung von Auflagen. Es kann also davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner sich tatsächlich in irgendeiner Weise strafbar verhalten hat.

Das Amtsgericht Ludwigslust setzt sich in seinem Urteil ausführlich mit den Unzumutbarkeitsregeln auseinander. Es führt z.B. – wie oben das OLG Saarbrücken – aus, dass es auf die Unzumutbarkeit des reinen Weiter-miteinander-verheiratet-seins ankommt und nicht darauf, wie die Situation der Ehegatten wäre, wenn sie die eheliche Gemeinschaft fortsetzen würden. Das AG kommt zu der Wertung, dass der Bezug auf das Eheband die Fälle der Unzumutbarkeit stark einschränke, weil es leichter sei, eine Eheband als äußere Hülle zu ertragen, als die eheliche Gemeinschaft – fiktiv – fortsetzen zu müssen.

Eine Unzumutbarkeit in dem ausgeführten Sinne könne zwar anzunehmen sein, wenn eine schwere Straftat begangen habe, und es sei nicht zu verkennen, dass alle mit Kinderpornografie in Verbindung stehenden Delikte mit einem erheblich schwererwiegenden Makel behaftet seien als andere Straftatbestände. Das Gewicht der Begehung einer entsprechenden Tat werde jedoch dadurch relativiert, dass im zu entscheidenden Fall das Strafverfahren eingestellt wurde, weil das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und die Schwere der Schuld nicht entgegen gestanden habe, außerdem gehe mit einer derartigen Verfahrenseinstellung ein Schuldnachweis nicht einher. Aus den Darlegungen der Antragstellerin ergebe sich nicht, dass die Kinder zu irgendeinem Zeitpunkt gefährdet gewesen seien.

Nach Auffassung der Verfasserin hätte man hier auch durchaus anders entscheiden können. Es ist festzustellen, dass das OLG Saarbrücken seiner Entscheidung strengere moralische Vorstellungen zu Grunde gelegt hat als das AG Ludwigslust.

Falls für Sie demnächst anstehen sollte, sich zu einer schnellen Scheidung – möglichst ohne Einhaltung des Trennungsjahres – zu entschließen, dann lassen Sie sich vom Rechtsanwalt/von der Rechtsanwaltin Ihres Vertrauens eingehend beraten, welche Wert- und Moralvorstellungen das in Ihrem Bezirk zuständige AG und OLG seinen Entscheidungen zu Grunde legt, und ob Ihre persönliche Situation einen solchen frühen Scheidungsantrag wirklich rechtfertigt.

Auch ich berate Sie natürlich gerne in diesen Fragen.

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