Kompromisslinie im Milliardenstreit um "Schrottimmobilien"
AFP VOM 2.6.2005 | Nachrichten - Europarecht | 2343 Aufrufe Mehr zum Thema:Schrottimmobilien, Immobilie
- Rechtsgutachten beim Europäischen Gerichtshof vorgelegt
Im Milliardenstreit um so genannte Schrottimmobilien bahnt sich ein juristischer Kompromiss an. Nach einem am Donnerstag beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vorgelegten Rechtsgutachten müssen Verbraucher, die einen zur Finanzierung der Immobilie aufgenommenen Haustür-Kredit kündigen, diesen zwar sofort zurückzahlen, dies aber ohne Zinsen. Die Zinsforderung sei nicht mit europäischem Recht vereinbar, solange die Bank den Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht aufgeklärt habe, heißt es in den Schlussanträgen von EuGH-Generalanwalt Philippe Léger. Das abschließende Urteil könnte im Winter verkündet werden. (Az: C-229/04)
Die Luxemburger Richter sind nicht an das Gutachten gebunden, sie folgen ihren Generalanwälten aber in den allermeisten Fällen. In dem Streit mit bundesweit Tausenden Klägern geht es um die Frage, unter welchen Umständen sich Verbraucher aus Verträgen lösen können, bei denen sie in den 90er Jahren quasi im Paket eine überteuerte Immobilie gekauft und hierfür gleichzeitig einen Kredit abgeschlossen hatten. Betroffen sind nach Schätzung des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen (vzbv) in Berlin bundesweit mindestens 300.000, möglicherweise aber auch bis zu einer Million Menschen. Die Kredite summieren sich nach Expertenschätzungen auf einen Betrag im zweistelligen Milliardenbereich.
In den drei jetzt streitigen Fällen geht es um ein Apartment-Hotel im Raum Stuttgart. Die einzelnen Appartements waren bundesweit verkauft worden. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Bremen machte die ursprüngliche Betreiberfirma bereits ein Jahr nach Fertigstellung des Gebäudes Pleite, ein gutes weiteres Jahr später wurde auch der Bauträger insolvent. Nach Angaben ihrer Anwälte haben die Kreditnehmer nun jeweils rund 100.000 Euro Schulden aber keinerlei Mieteinnahmen. Die Crailsheimer Volksbank, die das Geschäft zu großen Teilen finanziert hatte, verlangt dennoch das Geld plus Zinsen zurück.
Im Dezember 2001 hatte der EuGH zunächst entschieden, dass die Verbraucher den Kredit kündigen können, wenn er wie hier in der Privatwohnung abgeschlossen, die Kreditnehmer dabei aber nicht über ihr für Haustürgeschäfte geltendes Widerrufsrecht informiert wurden. Für Immobiliengeschäfte gilt die europäische Haustür-Richtlinie dagegen ausdrücklich nicht. Sie legt aber fest, dass Verbraucher aus dem Widerruf eines Haustürgeschäfts keine Nachteile erleiden dürfen. Nach Ansicht der Klägeranwälte wäre es ein solcher Nachteil, wenn die Verbraucher den Kredit auf einen Schlag zurück zahlen müssten, gleichzeitig aber auf der häufig nahezu wertlosen "Schrottimmobilie" sitzen blieben, wie es der Bundesgerichtshof bislang entschied.
In einem anderen Fall hatte auch Generalanwalt Léger im September daran festgehalten, dass ein Widerruf des Immobiliengeschäfts nicht möglich sei. In seinen neuen Schlussanträgen zum Kreditvertrag kommt er den Verbrauchern aber deutlich entgegen. Kreditnehmer, die ihren Haustürkredit widerrufen, müssen danach den Kredit zwar sofort zurückzahlen, die Bank kann aber keinerlei Zinsen verlangen. Die sofortige Rückzahlung sei "eine logische Folge des Widerrufs", erklärte Léger. Dabei widerspreche es aber dem Verbraucherschutz, wenn die Bank hierfür auch Zinsen verlange, obwohl sie nicht über das Widerrufsrecht belehrt habe. Dies gilt nach Überzeugung auch dann, wenn der Kredit durch Vertriebsgesellschaften vermittelt wurde, deren Mitarbeiter der Bank nicht bekannt waren.
2. Juni 2005 - 13.16 Uhr
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