Fluggäste haben Anspruch auf Ausgleichszahlung wenn Flugverspätung erheblich ist

Mehr zum Thema: Reiserecht, Flugverspätung, Ausgleich, Verspätung, Geldzahlung, Fluggäste
4,8 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Bei großer Verspätung muss die Airline abhängig von der Entfernung 250, 400 oder 600 Euro zahlen

Wer kennt das nicht? Der nächste Urlaub ist gebucht, die Koffer sind gepackt, die Vorfreude ist groß. Doch am Flughafen angekommen, folgt die Ernüchterung. Der Flieger startet nicht planmäßig! Oft müssen Reisende stundenlang am Flughafen ausharren, bevor Sie endlich in den wohlverdienten Urlaub starten können. Genauso ärgerlich ist eine verspätete Rückreise.

Anspruch auf Geldzahlung bei Flugverspätung bis zu 600 Euro

Um den Erfordernissen des Verbraucherschutzes Rechnung zu tragen, hat die Europäische Gemeinschaft die Rechte von Fluggästen gestärkt.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Die sogenannte „Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen" vom 11.02.2004 sieht unter anderem vor, dass Fluggäste im Fall einer Annullierung ihres Fluges eine pauschale Ausgleichszahlung geltend machen können. Diese Ausgleichszahlung beträgt je nach Flugstrecke 250 Euro, 400 Euro oder gar 600 Euro.

Da die EG-Verordnung eine Ausgleichszahlung dem Wortlaut nach nur für Fluggäste annullierter Flüge vorsieht, für Fluggäste verspäteter Flüge aber gerade nicht ausdrücklich, verweigerten die Airlines die Zahlung einer Entschädigung an Betroffene in aller Regel.

Bereits im Jahr 2009 hat der EuGH daher entschieden, dass die Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge im Hinblick auf ihren Anspruch auf Ausgleichszahlung gleichgestellt werden können (Urteil vom 19.11.2009, Az. C-402/07 und C-432/07 – Sturgeon). Auch Fluggäste verspäteter Flüge sollen demnach Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung haben, wenn sie ihr Endziel drei Stunden oder mehr nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine Ausgleichszahlung muss nur dann nicht gezahlt werden, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche, von dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen nicht zu vertretende Umstände zurückzuführen ist.

Trotz dieser Entscheidung verwehrten die in Anspruch genommenen Luftfahrtunternehmen betroffenen Reisenden die ihnen zustehende Ausgleichsleistung unter Hinweis darauf, dass eine Gleichsetzung von Annullierung und Verspätung weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der EG-Verordnung entspreche und die Analogierechtsprechung des EuGH mithin gegen geltendes Recht verstoße.

Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Fluggästen bei einer großen Verspätung aufgrund der EG-Verordnung ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zusteht, war in der erst- und zweitinstanzlichen Rechtsprechung nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 umstritten.

Aufgrund der Unsicherheiten bei der Beurteilung der Rechtslage erließen deutsche und anderen EU-Mitgliedstaaten angehörige Gerichte Vorlagebeschlüsse und legten die Frage des Bestehens eines Ausgleichsanspruchs auch bei Flugverspätungen somit erneut dem EuGH zur Entscheidung vor. Auch andere Gerichte setzten anhängige Verfahren bis zu einer neuerlichen Entscheidung des EuGH aus.

Der EuGH hat die Vorabentscheidungsersuche des Amtsgerichts Köln und des High Court of Justice (England und Wales) nunmehr beantwortet und seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2009 mit Urteil vom 23.10.2012 (Az. C-581/10 und C-629/10) nochmals ausdrücklich bestätigt. So entschied der EuGH, dass Fluggäste, die ihr Endziel erst drei Stunden oder mehr nach der geplanten Ankunft erreichen, vom Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen können. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, die Situation der Fluggäste verspäteter Flüge in Bezug auf die Anwendung ihres Anspruchs auf Ausgleichsleistung als vergleichbar mit der Situation der Fluggäste anzusehen, deren Flug in letzter Minute annulliert wurde, da sie letztlich ähnliche Ärgernisse und Unannehmlichkeiten hinnehmen müssen, nämlich einen Zeitverlust.

Da die Fluggäste annullierter Flüge Anspruch auf eine Ausgleichsleistung haben, wenn ihr Zeitverlust drei Stunden oder mehr beträgt, steht den Fluggästen verspäteter Flüge nach Auffassung des EuGH ebenfalls ein Ausgleichsanspruch zu, wenn sie aufgrund einer Verspätung ihres Fluges einen solchen Zeitverlust erleiden, wenn sie also ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.
Während einige Fluggesellschaften wie etwa Condor oder Scandinavian Airlines sich bereits in der Vergangenheit häufig kulant zeigten, verweigerten insbesondere AirBerlin, Lufthansa oder Germanwings hartnäckig jedwede Zahlung. Es bleibt abzuwarten, ob die Luftfahrtunternehmen sich durch diese Entscheidung nunmehr veranlasst sehen, auch Fluggästen verspäteter Flüge künftig die ihnen zustehende Ausgleichszahlung zu leisten oder ob diese – wie bislang im Regelfall – ihre Ansprüche klageweise durchsetzen müssen.

An die Entscheidungen des EuGH vom 19.11.2009 und vom 23.10.2012 sind die deutschen Gerichte zwar rechtlich nicht gebunden, denn Vorabentscheidungen des EuGH entfalten außerhalb des Ausgangsrechtsstreits keine unmittelbare Bindungswirkung. Allerdings haben sie aufgrund ihrer Leitfunktion für die Anwendung des Gemeinschaftsrechts über den Einzelfall hinaus eine tatsächlich rechtsbildende Wirkung, die einer Wirkung gegenüber jedermann zumindest nahe kommt (so auch das Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07.11.2012, Az. 13 S 95/12).

Tipp

Als Betroffener sollten Sie sich die Verspätung unmittelbar am Flughafen an einem Schalter der ausführenden Fluggesellschaft schriftlich bestätigen lassen und Ihre Ansprüche sodann schriftlich bei der Airline geltend machen. Verweigert die Fluggesellschaft eine Zahlung, sollten Sie in jedem Fall einen im Reiserecht versierten Rechtsanwalt aufsuchen. Nicht selten berufen Luftfahrtunternehmen sich auf das vermeintliche Vorliegen außergewöhnlicher entlastender Umstände. Häufig werden die von den Airlines angeführten Ursachen der Verspätung von der Rechtsprechung aber tatsächlich gar nicht als haftungsausschließende Gründe anerkannt. Ihr Anwalt wird Sie insofern umfassend beraten und Ihnen bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Rechte behilflich sein.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Das könnte Sie auch interessieren
Reiserecht Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung: 250, 400 oder 600 Euro