Für ein Pfändungsschutzkonto dürfen keine zusätzlichen Gebühren verlangt werden
Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Pfändungsschutzkonto, P-Konto, Gebühren, Bank, SparkasseKlauseln benachteiligen die Kunden
Mit Wirkung zum 01.07.2010 ist das sog. Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, gemäß § 850 k ZPO eingeführt worden. Wird ein solches Konto von einem Gläubiger gepfändet, kann der Inhaber automatisch über einen bestimmten pfändungsfreien Betrag verfügen, ohne dass er wie vorher gegen den Pfändungsbeschluss Beschwerde einlegen und per Gericht die Freigabe seines Kontos erwirken muss mit dem Argument, dass sich auf dem Konto unpfändbares Arbeitseinkommen oder auch Sozialleistungen befunden haben. So wurden die Gerichte entlastet, die Banken haben allerdings jetzt einen höheren Verwaltungsaufwand.
Dies wurde seitens der Banken zum Anlass genommen, den überschuldeten Kunden höhere Gebühren zu berechnen im Vergleich zu Kunden, die über ein normales Gehaltskonto verfügen. Zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof in seinen beiden Urteilen vom 13.11.2012, XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12 entschieden hat. In beiden Fällen waren Sparkassen betroffen. Die eine verlangte gemäß ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ca. EUR 7,00 im Monat mehr gegenüber einem normalen Gehaltskonto. Bei der anderen wurden Altkunden im Fall einer Umwandlung ca. EUR 3,50 im Monat mehr berechnet, im Vergleich zu Neukunden war jedoch das P-Konto kaum teurer. Beide Sparkassen wurden von Verbraucherzentralen erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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Die verwendeten Klauseln benachteiligen die überschuldeten Kunden nach den Ausführungen des BGH gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen, da die betroffenen Sparkassen nur eine ihnen gemäß § 850 k Abs. 7 ZPO auferlegte gesetzliche Pflicht erfüllen, für die kein zusätzliches Entgelt verlangt werden darf. Dies habe auch der Gesetzgeber anlässlich der Gesetzesänderung 2010 so gewollt. Es handele sich hierbei auch um keine Preisabrede, die als Vereinbarung über die Hauptleistungspflicht einer Inhaltskontrolle entzogen sei. Vielmehr gehe es um eine sog. Preisnebenabrede, also eine Nebenabrede zum eigentlichen Girovertrag, die anhand der Vorschriften über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geprüft werden könne.
Folge ist, dass für ein Pfändungsschutzkonto nur das Entgelt verlangt werden kann, das für ein normales Girokonto ohne Pfändungsschutz mit vergleichbaren Funktionen verlangt wird. Im Fall einer Umstellung eines bereits bestehenden Kontos dürfen sich die Preise nicht verändern.
Verbraucher mit einem Pfändungsschutzkonto können somit die Verringerung der abgerechneten Gebühren und genau genommen auch die Rückzahlung der bisher entrichteten erhöhten Kosten verlangen. Ob die Banken und Sparkassen dieses Urteil zum Anlass nehmen, ihre Gebühren insgesamt zu erhöhen und so den höheren Verwaltungsaufwand auf alle Kunden abzuwälzen, bleibt abzuwarten.
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Dr. Elke Scheibeler
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