Steuerhinterziehung: Je höher der Steuerschaden, desto höher die Strafe

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Leitlinien des Bundesgerichtshofs für die Höhe der Strafe bei Steuerhinterziehung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung grundsätzliche Ausführungen zum Verhältnis zwischen dem eingetretenem Steuerschaden (Verkürzungsvolumen) und der Strafzumessung gemacht. (Az. 1 StR 416/08)

Bei einer Steuerhinterziehung sei die Höhe des Hinterziehungsbetrages, also der eingetretene Steuerschaden, der entscheidende Strafzumessungsaspekt. Je höher der Hinterziehungsschaden, umso schwerwiegender müsse die Strafe ausfallen. Der Bundesgerichtshof orientiert sich dabei an der Vorgabe des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Abgabenordnung (AO) und der in Betrugsfällen üblichen Praxis bei der Strafzumessung.

Zusammengefasst lauten die Leitlinien dieser Entscheidung:

Hinterziehung bis 50.000 €:

Ist im Normalfall eine Geldstrafe.

Hinterziehung zwischen 50.000 € bis 100.000 €:

Je nach den Tatumständen Geldstrafe oder bereits Freiheitsstrafe.

Hinterziehung zwischen 100.000 € und 1.000.000 €:

Keine Geldstrafe mehr, sondern Freiheitsstrafe, ggf. ausgesetzt zur Bewährung.

Hinterziehung über 1 Million Euro:

Freiheitsstrafe, die nur in besonderen Ausnahmefällen noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Diese Leitlinien bilden seitdem die Rechtspraxis der Untergerichte und der Strafverfolgungsbehörden.