BGH kippt erneut einige Klauseln aus Versicherungsbedingungen im Falle einer Kündigung der Lebensversicherung

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Praktische Konsequenzen der Rechtsprechungsänderung für Versicherte von Kapital-Lebensversicherungen sowie aufgeschobenen und fondsgebundenen Rentenversicherungen

BGH erklärt auch Leben-Bedingungen der Generali für ungültig!

Der für das Privatversicherungsrecht zuständige 4. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in seinem grundlegenden Urteil vom 25. Juli 2012, Az. : IV ZR 201/10, zentrale Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Kapital-Lebensversicherung, der aufgeschobenen und fondsgebundenen Rentenversicherung für unwirksam erklärt. Die kassierten Versicherungsbedingungen betreffen u.a. die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (sog. Zillmerung). Der Bundesgerichtshof hat am 17.10.2012 eine Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen die Generali Lebensversicherung über die Wirksamkeit von Versicherungs-Bedingungen zugunsten der Verbraucherschützer entschieden (Az. : IV ZR 202/10).

Der nachfolgende Beitrag stellt zunächst die unwirksamen Klauseln im Einzelnen dar und erläutert sodann die Auswirkungen des Urteils vom 17.10.2012 für Versicherte.

I. Die unwirksamen Klauseln im Einzelnen:

1. Zillmerung: Verrechnung der Abschlusskosten bei vorzeitiger Kündigung unwirksam

Die Bundesrichter erachteten im Urteil vom 25.07.2012 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB), die eine Verrechnung der Abschlusskosten - insbesondere Vermittlungsprovisionen - mit den ersten Prämienzahlungen vorsehen, für unwirksam. Diese sog. Zillmerung führt in der Praxis dazu, dass der dem Versicherungsnehmer zu erstattende Betrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung in den ersten Jahren bei Null liegen kann, zumindest aber deutlich hinter den vom Versicherungsnehmer geleisteten Prämien zurückbleibt. Die Verwerfung derartiger Klauseln stellte eine klare Kehrtwende in der Rechtsprechung des 4. Senats dar. Dieser hatte in einer Reihe von Grundsatzurteilen im Jahr 2001 die Verrechnungsklauseln noch für zulässig erachtet. Das Gericht beruft sich dabei auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2006, in welchem die Verfassungsrichter feststellten, die Kapital-Lebensversicherung diene nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern – mindestens gleichrangig – der Kapitalanlage und Vermögensbildung (BVerfG NJW 2006, 1783 Rn. 65).

2. Rückkaufswert und Stornowert: Differenzierung muss deutlich sein

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat auch Klauseln für unwirksam erklärt, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswert (§ 176 Abs. 3 VVG a.F.) einerseits und andererseits dem so genannten Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 Abs. 4 VVG a.F.), differenzieren.

3. Höhe des Stornoabzugs: Angemessenheit ist vorrangig vom Versicherer zu beweisen

Die AVB sehen vor, dass bei vorzeitiger Vertragsbeendigung „ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen" wird. Dem Versicherungsnehmer steht dagegen ausdrücklich der Nachweis zu, dass ein niedriger oder gar kein Abzug angemessen ist. Nach Ansicht des Senats werde in den Klauseln dem Kunden durch die gewählte Formulierung nicht deutlich, dass zunächst der Verwender die generelle Angemessenheit des abgezogenen Betrags beweisen müsse und den Kunden erst in einem zweiten Schritt die Beweislast treffe, dass in seinem konkreten Fall der Abzug überhöht sei.

4. Zehn-Euro-Klausel ebenfalls unwirksam

Auch die sog. Zehn-Euro-Klausel, wonach Beträge unter 10 Euro den vorzeitig kündigenden Versicherungsnehmern nicht erstattet werden, ist nach Ansicht der Bundesrichter unwirksam, da sie mit dem in § 176 VVG a.F. geregelten Anspruch auf die Erstattung des Rückkaufswerts unvereinbar ist.

II. Auswirkungen des Urteils für Versicherungsnehmer

1. Alt- und Neuverträge betroffen

Die Entscheidungen vom 25.07.2012 und 17.10.2012 betreffen Verträge, die seit 1995 abgeschlossen wurden. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass die Grundsätze aus dem Urteil vom 25.07.2012 auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Versicherer entsprechend Anwendung finden und diese sich nicht nur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen dürfen. Besonders Versicherte, die ihren Vertrag in den letzten Jahren gekündigt haben, sollten unter Angabe der Gerichtsentscheidungen eine Neuberechnung des Rückkaufswerts und eine Nachzahlung vom Versicherer verlangen.

2. Verjährung

Mögliche Ansprüche auf Neuberechnung und Nachzahlung des Rückkaufswerts ohne Abzug von Abschlusskosten und Stornogebühren verjähren gem. § 12 VVG und § 195 BGB in 3 Jahren gerechnet ab dem Kalenderjahr, in dem der Vertrag gekündigt wurde. Dies bedeutet für Verträge, die 2009 gekündigt wurden, eine Verjährung zum Ablauf des Jahres 2012. Bei Verträgen, die bereits 2008 gekündigt wurden, ist die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten. Doch auch in Fällen, in denen die Kündigung länger zurückliegt, sollten Versicherte unbedingt eine Korrektur der Rückkaufswerte von ihrem Versicherer verlangen, um eine mögliche Verjährung zu verhindern. Dabei brauchen sie nicht selbst zu klagen, sondern können sich auf den BGH berufen, um im Sinne der Urteile entschädigt zu werden.

III. Weitere Entscheidungen stehen an - Chancen für Versicherte stehen gut

Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2012 setzt die Versicherer weiter unter Druck. Der Senat wiederholt seine Auffassung zur Unwirksamkeit der dargestellten Klauseln konsequent und stellt klar, dass die Unwirksamkeit auch für Neuverträge entsprechend gilt. Weitere Klagen in gleicher Sache gegen die ALLIANZ, ERGO und IDUNA sind derzeit beim BGH anhängig. Der nächste Verhandlungstermin ist für den 14. November 2012 anberaumt. Versicherte sollten sich diesen Tag auf jeden Fall vormerken. Die Chancen stehen gut, dass der zuständige Senat seine verbraucherfreundliche Rechtsauffassung in weiteren Urteilen bestätigt und dadurch weiteren Versicherte den Weg zu einer raschen Entschädigung für zu Unrecht einbehaltene Vermittlungsprovisionen und Stornogebühren.