Kündigungsschutz: Berücksichtigung von Mini-Jobs bei der Sozialauswahl

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Sofern auf ein Arbeitsverhältnis der erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung findet, weil mehr als fünf Arbeitnehmer in dem Betrieb beschäftigt sind, genießt der Arbeitnehmer allgemeinen Kündigungsschutz. Nach § 1 KSchG ist demnach "die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, [.. .] rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist."

Sozial gerechtfertig kann eine Kündigung, neben personen- oder verhaltensbedingten Gründen sein, wenn sie auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt werden kann, § 1 Abs. 2. S. 1 KSchG. Der Arbeitgeber hat dabei eine Sozialauswahl vorzunehmen, bei der die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Einzubeziehen in die Sozialauswahl sind alle miteinander vergleichbaren Arbeitnehmer des Unternehmens.

Andreas Schwartmann
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Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Urteil vom 03.06.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 252/04), muss der Arbeitgeber im Rahmen der Sozialauswahl auch so genannte Mini-Jobs berücksichtigen und vorrangig abbauen, wenn sie keinen Kündigungsschutz genießen.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall wurde der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers, der als Pflegehilfskraft beschäftigt war, ordentlich unter Berufung auf dringende betriebliche Erfordernisse gekündigt. Der Arbeitnehmer wehrte sich mit einer Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung. Er führte an, die Sozialauswahl des Arbeitgebers sei fehlerhaft, da der Arbeitgeber zunächst mehreren geringfügigbeschäftigten Arbeitnehmer hätte kündigen müssen.

Das Landesarbeitsgericht Köln ist dieser Argumentation gefolgt. Die Sozialauswahl des Arbeitgebers sei fehlerhaft gewesen, da er, unabhängig davon, ob überhaupt ein betriebsbedingter Kündigungsgrund vorgelegen habe, nicht vorgetragen habe, dass sein Organisationskonzept gerade den weiteren Bestand der Mini-Jobs erfordere. Ihm sei es nur um die Verringerung des Arbeitszeitvolumens im Betrieb gegangen. Deshalb seien die geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Kläger als Pflegehilfskraft vergleichbar. Sie hätten daher vorrangig gekündigt werden müssen, da sie noch keine sechs Monate im Betrieb beschäftigt gewesen seien und darum nicht in den Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes fielen.


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