Gewährleistung auch bei offensichtlichen Mängeln

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OLG: Es gibt keine Verpflichtung, offensichtliche Mängel an Kaufsachen innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen

Versandhändler können Verbrauchern nicht auferlegen, einen offensichtlichen Mangel der Kaufsache innerhalb von zwei Wochen zu rügen. Ein Händler von Spielgeräten hatte eine entsprechende Klausel in seinen Nutzungsbedingungen. Wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel des Spielgerätes nicht innerhalb der 2 Wochen meldet, sollen keine Gewährleistungsrechte greifen.

Ein Konkurrent klagte gegen die Klausel und bekam vor dem Oberlandesgericht Hamm Recht. Diese Regelung würde zweijährige Gewährleistung umgehen und völlig aushöhlen, so das Gericht. Eine derartige Klausel ist daher unwirksam und muss von Verbrauchern nicht beachtet werden.

(Az. I-4 U 48/12)