Rundfunkgebühren auch für internetfähige PCs

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Verfassungsbeschwerde gegen GEZ-Gebühren erfolglos

Wer einen internetfähigen PC besitzt, muss GEZ-Gebühren bezahlen, auch wenn er keine Rundfunksendungen empfängt. Dies hat das Bundesverfassungsgericht in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 22.08.2012 (Az. : 1 BvR 199/11) bestätigt, und damit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.10.2010 (Az. : 6 C 12.09, 6 C 17.09 und 6 C 21.09) nicht stattgegeben.

Der Beschwerdeführer unterhielt in seiner Kanzlei einen internetfähigen PC und sollte hierfür GEZ-Gebühren zahlen. Der Anwalt wies dies mit der Argumentation zurück, er gehe zwar mit seinem PC ins Internet, empfange aber keine Rundfunksendungen. Dass dennoch Rundfunkgebühren erhoben wurden, verletze ihn in seinen Grundrechten.

Dem schloss sich das Bundesverfassungsgericht - wie zuvor auch schon das Bundesverwaltungsgericht - nicht an.

Der Beschwerdeführer werde zwar in seinem Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 GG) beschränkt, da die Beschaffung von Informationen aus dem Internet letztlich nur gegen Zahlung der Rundfunkgebühren möglich ist. Diese Beeinträchtigung sei allerdings gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht führt aus, dass die Rundfunkgebühren allein an den Status einer Person als Rundfunkempfänger anknüpfen. Dieser Status wird schon durch das bloße Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten (auch sog. "neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wie Smartphones, Tablets oder Notebooks) begründet.

Daher ist allein maßgeblich, ob ein Gerät technisch in der Lage ist, als Rundfunkempfänger zu dienen. Auf die tatsächliche Nutzung kommt es nicht an.

Dabei werde der Internetnutzer auch nicht generell an der Informationsbeschaffung gehindert, sondern muss hierfür lediglich einen Grundbetrag zahlen, welchem das übergeordnete Ziel - die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks - gegenüber steht.

Ein gleich wirksames, milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels sah das Gericht nicht als möglich an. Insbesondere bestehen bei technischen Zugangssperren Zweifel an ihrer Umgehungssicherheit.

Damit sei der Eingriff in das Grundrecht des Beschwerdeführers verhältnismäßig und gerechtfertigt.

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