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Die Erläuterung des Tarifvertrag
Von Rechtsanwalt Alexander Bredereck 10.9.2012 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 1025 Aufrufe Mehr zum Thema:Erläuterung, Tarifvertrag, Arbeitsrecht, Gewerkschaft, Arbeitgebervereinigung
Was versteht man unter einem Tarifvertrag?
• Ein Tarifvertrag ist ein Vertrag zwischen einer Gewerkschaft und einer Arbeitgebervereinigung oder einem einzelnen Arbeitgeber zur Regelung von Rechten und Pflichten der Vertragsparteien sowie zur Festsetzung von Rechtsnormen.
• Die Regelungen in einem Tarifvertrag müssen der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen dienen. Dabei dürfen sie nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen.
Alexander Bredereck
Berlin
Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht
• Ein Tarifvertrag teilt sich in einen schuldrechtlichen und einen normativen Teil. Der schuldrechtliche Teil bindet nur die Tarifvertragsparteien und regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien, insbesondere die Friedenspflicht.
• Der normative Teil eines Tarifvertrags gilt unmittelbar und zwingend zwischen den Tarifgebundenen und regelt Inhalts- (z.B. Lohnhöhe), Abschluss- (z.B. Formvorschriften), Beendigungs- (z.B. Befristungen) sowie Betriebsnormen (z.B. Torkontrolle).
• Ansprüche aus einem Tarifvertrag hat ein Arbeitnehmer dann, wenn sowohl er als auch der Arbeitgeber tarifgebunden sind. Dazu muss der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft sein und der Arbeitgeber in der Arbeitgebervereinigung. Die Tarifgebundenheit ist entbehrlich, wenn der Tarifvertrag als allgemeinverbindlich erklärt wurde, wenn im Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag verwiesen wird oder wenn der Arbeitgeber den Tarifvertrag "freiwillig" anwendet.
• Ein Tarifvertrag muss auf den Arbeitnehmer persönlich, zeitlich und räumlich Anwendung finden.
o persönlich: beiderseitige Tarifgebundenheit, Arbeitgeber ist in Arbeitgebervereinigung und Arbeitnehmer in der Gewerkschaft.
o zeitlich: Tarifgebundenheit besteht bis der Tarifvertrag endet, dann Nachwirkung, d.h. nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
o räumlich: der Tarifvertrag muss auf das Gebiet, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, anwendbar sein.
• Tarifverträge müssen schriftlich niedergelegt werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Tarifregister, in welches der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung der Tarifverträge sowie der Beginn und die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit eingetragen werden.
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Am Festungsgraben 1
10117 Berlin-Mitte
Tel.: (030) 4 000 4 999
Mail: Berlin@recht-bw.de
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