eBay-Bewertung: Vorsicht, Nepperei! keine Einsicht! Strafanzeige!"
Von Rechtsanwalt Ingo Driftmeyer 10.9.2012 | Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht | 687 Aufrufe Mehr zum Thema:Kundenbewertung, Meinungsfreiheit, Löschung, Strafanzeige
Meinungsfreiheit vs. Geschäftsruf
LG Köln, Urteil vom 10.07.2012, Az. : 11 S 339/11
Negative Kundenbewertungen auf eBay sind gerade für gewerbliche Verkäufer immer wieder ein Ärgernis. Taucht im Bewertungsprofil für Kaufinteressenten sichtbar der rote Kringel mit dem Minuszeichen auf, fällt der Umsatz meist direkt spürbar ein Schlagloch, da der gleiche Artikel meist auch von der Konkurrenz angeboten wird, die in den letzten Monaten kein negatives Feedback hinnehmen mussten. Die Durchschnittsbewertung ist darüber hinaus auf ganz lange Sicht mit einem unnötigen Makel versehen.
Ingo Driftmeyer
Kiel
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Dabei ist die Rechtsprechung als kundenfreundlich einzustufen. Dies ist dem hohen Stellenwert der Meinungsfreiheit (Grundrecht des Art. 5 GG) gedankt.
Entscheidung des LG Köln
In der Entscheidung des LG Köln jedoch bot der Verkäufer auch ausreichenden Anlass für die die anschließende Bewertung „VORSICHT Nepperei! Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht! Strafanzeige!”.
Der Verkäufer hatte einen Jahrgang Micky Maus Hefte wie folgt beworben: „Micky Maus 1995 – fast kompl. Sammlung BEILAGEN”
Anstatt der vollständigen Anzahl von 24 Beilagen für den Jahrgang, versandte er aber nur 7.
Der Verkäufer klagte nichtsdestotrotz auf Löschung der Bewertung.
Den negativen Käufer-Kommentar hielt das LG Köln jedoch für berechtigt, denn er unterfalle der Meinungsfreiheit.
Diese decke zum einen wahre Tatsachenbehauptungen ab, also solche Behauptungen, die dem Beweis zugänglich sind und sich als inhaltlich richtig darstellen.
Zum anderen schütze Sie die Kundgabe eigentlicher Meinungen, d.h. Werturteile, die subjektiv sind und daher nicht beweisbar.
Die Bewertung bestehe zum Teil aus Tatsachenbehauptungen (Lieferte nur 30% der Beilagen! Keine Einsicht!) seien wahr und damit zulässig, denn die Anzahl der gelieferten Beilagen betrage nachweislich nur diesen Anteil. Der Vorwurf „keine Einsicht“ stelle im Kern ebenfalls eine wahre Tatsachenbehauptung dar, da der Verkäufer auf Nachfrage des Käufers per Email keine wirkliche Aufklärung leistete.
Die Anschuldigung „Nepperei“ und der Hinweis auf die (im Übrigen tatsächlich getätigte) „Strafanzeige“ seien als Meinungsäußerungen einzustufen und somit grundsätzlich geschützt. Dies gelte zwar nicht für reine Schmähkritik, in der die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe. Schmähkritik liege jedoch nicht vor, da die Äußerung einen sachlichen Bezug zum unrichtigen Angebot des Verkäufers gehabt habe und sich somit nicht grundlos war.
Fazit: In der Rechtsprechung werden die Grenzen der Meinungsfreiheit weit gezogen. Verkäufer müssen daher so manchen Kommentar hinnehmen, selbst wenn dieser Umsatzeinbußen verursacht.
Rechtsanwalt
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