Fehlender Fahrradhelm führt nicht zum Mitverschulden

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Es gibt keine allgemeine Rechtsauffassung, die das Tragen von einem Helm beim Fahrradfahren zum Eigenschutz vorsieht. Da das Helmtragen demnach eine freiwillige Angelegenheit ist, kann einem Fahrradfahrer ohne Helm im Fall eines Unfalls auch keine Teilschuld angelastet werden. Das Oberlandesgericht Hamm entschied so im Fall eines Hundehalters, der einem Fahrradfahrer nicht alle Behandlungskosten erstatten wollte. Der Fahrradfahrer war mit dem Hund des Hundehalters zusammengestoßen und infolgedessen gestürzt. Der Hundehalter hatte argumentiert, die schweren Kopfverletzungen des Radfahrers hätten verhindert werden können, wenn der Verunfallte einen Helm getragen hätte. Das OLG wies dies zurück und entschied auf volle Kostenerstattung durch den Hundehalter und somit auf insgesamt 90.000 Mark. (Az 27 U 93/00)

Wenn durch einen Hund ein Unfall verursacht wird, dann haftet der Hundehalter aus der so genannten Tierhalterhaftung. Nach einem Verschulden wird gar nicht erst gefragt, denn es handelt sich dabei um eine Gefährdungshaftung: Tritt das schädigende Ereignis ein, dann haftet der Hundehalter. Dem neben dem Tier am Unfall Beteiligten kann aber mitunter eine Mitschuld angelastet werden mit der Folge, dass die Schadenskosten unter dem Hundehalter und dem Unfallbeteiligten aufgeteilt werden, je nach Verschuldensquote.

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