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Vermieter mauert Fenster zu: Mieter gewinnt vor Gericht!

Von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
8.8.2012 | Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht | 941 Aufrufe
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Vermieter, Fenster, Grundstück, Neubau, Wiederherstellung

Mauern müssen beseitigt werden!

Das Amtsgericht Tiergarten (Urteil vom 17.07.2012, Az. : 606 C 598/11) hat eine Vermieterin dazu verurteilt, zugemauerte Fenster wieder nutzbar zu machen – obwohl auf dem an die Fenster angrenzenden Grundstück mittlerweile ein neues Haus gebaut worden war. 

Die Vermieterin hatte auf dem Nachbargrundstück einen Neubau errichtet, der unmittelbar an die Seitenwand des Mietshauses anschloss und Küchen- und Badfenster verschloss. Diese wurden also zugemauert. Die Mieterin war damit nicht einverstanden und klage auf Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes: Die Fenster sollten wieder nutzbar gemacht werden.

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Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Vermieterin dazu, die Fenster wieder nutzbar zu machen und einen Mindestabstand von 3 Metern bis zur Außenwand des Nachbargebäudes herzustellen. Es sei der Vermieterin auch nicht unmöglich und nicht unzumutbar, den Ursprungszustand wieder herzustellen, selbst wenn sie nun nicht mehr Eigentümerin des Nachbargrundstückes sei. Ein Fall objektiver Unmöglichkeit liege nur vor, wenn die geschuldete Handlung für niemanden möglich sei. Das sei hier aber nicht der Fall, denn die Mauern könnten wieder eingerissen werden.

Auch auf die Unzumutbarkeit der geforderten Maßnahme könne sich die Vermieterin nach Treu und Glauben nicht berufen, denn sie habe den vertragswidrigen Zustand selbst zu verantworten.

Wie die Vermieterin das Urteil nun befolgt, ist ihr Problem. Theoretisch kann die Mieterin den Abriss des Nachbargebäudes verlangen, wenn dies erforderlich ist, um den Ursprungszustand wiederherzustellen. Es ist aber anzunehmen, dass sich die Parteien außergerichtlich auf eine andere Lösung verständigen werden und sich die Mieterin ihren gerichtlich titulierten Anspruch finanziell abgelten lassen wird.

Rechtsanwalt A. Schwartmann
Robert-Perthel-Str. 45
50739 Köln

Tel.: 0221 801 37193
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