BGH zu Lebensversicherungen

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Lebensversicherung, Zillmerung, Abschlusskosten, Rückkaufswert, Storno
2 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
9

Klauseln zu Abschlusskosten und Stornoabzug unwirksam

Goldene Zeiten für Versicherte: Neue Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ermöglichen die Rückforderung der vollen eingezahlten Prämien einschließlich gesetzlicher Verzinsung oder die Realisierung deutlich erhöhte Rückkaufwerte.

1.

Was ist der Hintergrund? Bei Versicherungsverträgen, insbesondere bei Lebens- und Rentenversicherungen wenden Versicherer regelmäßig das so genannte Zillmerverfahren an, um ihre Vertriebskosten (insbesondere Provisionen und Abschlusskosten) mit den Zahlungen des Versicherungsnehmers zu verrechnen. Die Zillmerung ist eine Berechnungsformel der traditionellen Versicherungsmathematik. Sie ist nur dann erlaubt, wenn sie im Versicherungsvertrag bzw. den allgemeinen Versicherungsbedingungen wirksam vereinbart ist.

Früher regelten die Versicherer hierzu in nebulösen Klauseln in der Regel, dass für den Fall der Kündigung der Rückkaufwert unter Abzug bestimmter Kosten ausgezahlt würde, also eine Zillmerung vorgenommen wird. Wie genau diese erfolgt und in welcher Höhe Abzüge erfolgen sollten wurde nicht offengelegt. Der BGH hatte bereits in den Jahren 2001 und 2005 in grundlegenden Entscheidungen festgehalten, dass solche Klauseln gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Transparenzgebot) verstoßen und damit unwirksam sind. Die Versicherer durften deshalb mangels wirksamer Vereinbarung keine Abzüge von Abschlusskosten aufgrund der beanstandeten Klauseln vornehmen. Die Kunden dieser Altverträge erhielten den vollen Rückkaufwert mit Überschussbeteiligung.

Die vom BGH beanstandete Klausel lautete: „Der Rückkaufwert entspricht nicht der Summe der von ihnen eingezahlten Beiträge, sondern dem nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechneten Deckungskapitals zum Kündigungszeitpunkt, vermindert um einen als angemessen angesehenen Abzug“ (BGH, Urteil vom 09.05.2001, IV ZR 121/00). Mit Urteil vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03) hat der Bundesgerichtshof die Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf kapitalbildende Lebensversicherungen erweitert.

2.

Die Versicherer reagierten und stellten ihre Klauseln um. In der Folgezeit wurden regelmäßig Tabellen aufgenommen, in welchem mit dem Verlauf der Jahre die eingezahlten Beiträge und der Rückkaufwert abgebildet wurden. Dabei schrieb die Rechtsprechung vor, dass mindestens die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals im Kündigungsfall ausgezahlt werden, das heißt die Hälfte der eingezahlten Beiträge dem Versicherungsnehmer im Kündigungsfall erhalten bleiben muss. Dies ist seit 2008 in § 169 VVG als Mindeststandart gesetzlich geregelt.

Mit einer brandaktuellen Entscheidung vom 25.07.2012 hat der Bundesgerichtshof im Verfahren IV ZR 201/10 den Versicherern erneut eine kalte Dusche verpasst:

Der BGH hat über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen unter anderem betreffend die Rückkaufwerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten entschieden. Darin ging es um Klauseln eines Versicherers, die in ähnlicher Form auch von vielen anderen Gesellschaften verwendet wurden und eine Reaktion auf die früheren Entscheidungen des BGH von 2001 und 2005 in die neue gesetzliche Regelung des § 169 VVG darstellten. Der BGH gelangte zu dem Ergebnis, dass die neuen Klauseln der Versicherer ebenfalls keine Wirksamkeit entfalten, also keine Abschlusskosten verrechnet werden dürfen.

Der Senat hat entschieden, dass Bedingungen, nach welchem die Abschlusskosten, bei denen es sich zu einem erheblichen Teil um Vermittlungsprovisionen handelt, mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers darstellen und deshalb unwirksam sind (BGH, Urteil vom 25.07.2012, IV ZR 201/10). Die Zillmerung führt dazu, dass Versicherungsnehmer, die ihren Vertrag bereits nach wenigen Jahren und vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit kündigen, nur einen geringen oder gegebenenfalls gar keinen Rückkaufwert erhalten. Der Senat hat insoweit seine bisherige Rechtsprechung in den Urteilen vom 09.05.2001 (IV ZR 121/00 und 138/99) und vom 12.10.2005 (IV ZR 162/03 und 177/03) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 15.02.2006 (1 BvR 1317/96) weiterentwickelt.

Wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot hat der Senat ferner Klauseln für unwirksam erachtet, die nicht hinreichend deutlich zwischen dem im Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnenden Rückkaufswerts (§ 176 III VVG a.F.) einerseits und andererseits dem sog. Stornoabzug, der vereinbart und angemessen sein muss (§ 176 IV VVG a.F.), differenzieren. Wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers sind ferner Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10,00 EUR nicht erstattet werden.

Besonders interessant ist, dass der BGH auch entschieden hat, dass der Versicherer sich nicht zur bei der Abwicklung bestehender Verträge, sondern auch bei deren Neuabschluss nicht auf die für unwirksam erklärten Klauseln berufen darf (vergleiche Pressemitteilung Nr. 122/2012 des BGH).

Diese Entscheidung des BGH reiht sich ein in eine Reihe bahnbrechender Entscheidungen von Landgerichten und Oberlandesgerichten und des BGH, die die Rechte der Versicherungskunden stärken.

Wer seine Rechte aus laufenden oder alten Verträgen insoweit geltend machen will muss schnell handeln, um eine eventuell drohende Verjährung zu vermeiden.

Gerne helfen wir Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Fachkanzlei für das Versicherungsrecht sind wir auf das Recht der Lebens- und Rentenversicherung spezialisiert.

Das könnte Sie auch interessieren
Versicherungsrecht Sind Lebens- und Rentenversicherungsverträge unwirksam, die von 1994 bis 2007 geschlossen wurden?