Wann droht die Unwirksamkeit einer Abtretungserklärung an einen KfZ-Sachverständigen?

Mehr zum Thema: Verkehrsrecht, Unwirksamkeit, Abtretung, KfZ-Sachverständigen, Schadensersatzanspruch, Wirksamkeit
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Zur Wirksamkeit einer Abtretungserklärung ist die Aufschlüsselung des Umfangs der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach erforderlich.

Der BGH hat mit Urteil vom 07.06.2011 (AZ: VI ZR 260/10) entschieden, dass die Abtretung der Ansprüche des Geschädigten aus einem Verkehrsunfall in Höhe der Gutachterkosten an den Gutachter aufgrund mangelnder hinreichender Bestimmbarkeit unwirksam ist.

Im konkreten Fall betraf es folgende Formulierung:

„Ich trete hiermit meine Schadensersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeuges in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab."

Der BGH erachtete diese Abtretung für unwirksam, weil keine Aufschlüsselung der Ansprüche erfolgt ist, sondern vielmehr allgemein von „Schadensersatzansprüchen" gesprochen wurde. Es sei also nicht ersichtlich, welche der möglichen zahlreichen Schadensersatzansprüche abgetreten worden sein sollen. Denn aus einem Verkehrsunfall kann sich nicht nur ein Anspruch auf Ersatz des an dem beschädigten Kraftfahrzeug entstandenen Sachschadens ergeben, sondern z.B. auch ein Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall oder aber auch ein Anspruch auf Ersatz von Schäden an der Ladung des Fahrzeugs, Schadensersatz wegen Personenschäden, Haushaltsführungsschaden,  Ersatz der Mietwagenkosten etc.. Wenn sich nun aus einem Verkehrsunfall mehrere Forderungen ergeben, so kann nach der Entscheidung des BGH von der Gesamtsumme dieser Forderungen nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil abgetreten werden (so bereits BGH, Urteil vom 8. Oktober 1957 – VI ZR 128/56). Nach dem BGH wäre es deshalb erforderlich gewesen, um dem Bestimmbarkeitserfordernis zu genügen, in der Abtretungserklärung den Umfang der von der Abtretung erfassten Forderungen der Höhe und der Reihenfolge nach aufzuschlüsseln.