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Meinungsfreiheit: Finden, Vergleichen, Schnäppchen machen - Grenzen negativer Arztbewertung im Internet
Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger 20.7.2012 | Ratgeber - Medienrecht | 1359 Aufrufe Mehr zum Thema:Bewertung, Beanstandung, Meinungsfreiheit, Qype, Arztbewertung
Früher war der Einkauf im Web zumeist eine nüchterne Sache.
Das blieb jedoch nicht lange so, da alsbald Portale wie eBay und Ciao.de schnell begriffen haben, dass Kundenbewertungen sinnvoll scheinen.
Später wurden Portale geschaffen, in denen Bewertungen zu der Arbeit von Lehrern ( Spickmich ), Professoren ( MeinProf ) und auch zu Arbeitgebern abgegeben werden können. Es gibt zwischenzeitlich auch schon Portale, die darauf ausgerichtet sind, Bewertungen zu Arzt-Praxen aufzunehmen:
Michael Kohberger
Dillingen a. d. Donau
342 Bewertungen Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Noch mehr Möglichkeiten entstehen, wenn Kartendienste und Bewertungsportale zusammengeführt werden. Beispielsweise kann man sich zwischenzeitlich auf Google, meinestadt.de oder auf Qype Ausschnitte von Stadtplänen anzeigen lassen und kann zu sämtlichen Einrichtungen, die im betreffenden Stadtgebiet eine Rolle spielen, Bewertungen abgeben.
Seriöse Seiten werden für von den Nutzern für Nutzer abgegebene Bewertungen in ihren AGB meist Regelungen treffen, dass
- Bewertungen der Wirklichkeit entsprechen;
- Bewertungen sachlich und genau sind;
- negative Bewertungen zwar erlaubt sind, diese jedoch sachlich geäußert werden;
- keine abwertenden Tags genutzt werden und
- Gerüchte durch Hörensagen nicht unzulässig sind.
Zusammenfassung und Ausblick vom Anwalt
Durch die im Internet eingeführten Bewertungssysteme wird zwar zu Recht eine Art Selbsthilfe der Verbraucher erzeugt. Oben genannte Kriterien sollten dabei von den Nutzern jedoch beachtet werden.
So hat das Landgericht Nürnberg-Fürth jüngst den Betreiber eines Bewertungsportals dazu verurteilt (Urteil vom 08.05.2012, Az. 11 O 2608/12), die Veröffentlichung einer negativen Bewertung eines Zahnarztes zu unterlassen.
Ein Nutzer hatte im besagten Fall die Bewertung seiner zahnärztlichen Implantat Behandlung anonym in ein Forum gepostet und darin zum Ausdruck gebracht, dass der Arzt ein fachlich inkompetenter Zahnarzt sei, der vorrangig eigene wirtschaftliche Interessen verfolge und hierbei das Interesse seiner Patienten an einer dem medizinischen Standard entsprechenden Behandlung außer Acht lasse.
Mit der Bewertung war der Zahnarzt nicht einverstanden.
Nach der Entscheidung des Landgerichts wäre der Betreiber des Bewertungsportals nach der "hinreichend konkreten Beanstandung " durch den betroffenen Zahnarzt verpflichtet gewesen, den Sachverhalt sorgfältiger zu prüfen.
Insbesondere hätte sich der Portalbetreiber nach Meinung der Nürnberger Richter von dem Negativ Bewerter einen Nachweis dafür vorlegen lassen müssen, dass die zahnärztliche Behandlung überhaupt stattgefunden hat.
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