364.803
Registrierte
Nutzer
 www.123recht.net » Ratgeber » Strafrecht » Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

Von Rechtsanwalt Kerem E. Türker
3.7.2012 | Ratgeber - Strafrecht | 848 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Widerruf, Bewährung, Bewährungswiderruf, Bewährungshelfer, Freiheitsstrafe

Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit dem Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung. Es werden Verteidigungsansätze aufgezeigt.

Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, so kommt eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung in Betracht, wenn die Strafe nicht länger als zwei Jahre beträgt.

Der Widerruf dieser Aussetzung der Vollstreckung bedeutet, dass der Verurteilte, die Strafhaft verbüßen muss, auf Deutsch: Er wandert in den Knast. Dies ist eine Katastrophe. Diese Katastrophe kann jedoch verhindert werden, wenn der Verurteilte keine erhebliche Straftat begangen hat.

SEIT 2011 BEI 123RECHT.NET
Von Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Berlin
52 Bewertungen
Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Ausländerrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht

1. Widerrufsgründe

Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person

a) in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erfüllt hat,

b) gegen Weisungen gröblich oder beharrlich verstößt oder sich der Aufsicht und Leitung der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anlaß zu der Besorgnis gibt, dass sie erneut Straftaten begehen wird, oder

c) gegen Auflagen gröblich oder beharrlich verstößt.

So formuliert es der § 56f Abs. 1 StGB.

Der häufigste Grund ist mit Abstand, die neue Straftat. Diese muss in Bewährungszeit begangen worden sein. Eine Tat, die vor der Aussetzungsentscheidung liegt, kommt als Widerrufsgrund nicht in Betracht.

2. Absehen vom Widerruf

Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,

a) weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder

b) die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.

Der § 56f Abs. 2 StGB regelt die Voraussetzungen eines Absehens vom Bewährungswiderruf, selbst, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt.
Erforderlich ist immer eine günstige Kriminalprognose. Wann diese vorliegt, kann natürlich nur im Einzelfall entschieden werden.
Jedenfalls muss sich das Widerrufsgericht an der neuen Strafe orientieren.

So scheiden meiner Ansicht nach Nachtaten, die mit einer Geldstrafe bestraft worden sind oder deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist, als Grundlage eines Widerrufs aus.


Ihr
Rechtsanwalt
Kerem E. Türker
Turmstraße 35 A
10551 Berlin

Telefon: 030 / 683 20 817
Telefax: 030 / 521 36 963

info@kanzlei-tuerker.de
www.kanzlei-tuerker.de
123recht.net ist Rechtspartner von:

364803
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

109961
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Die Sorgerechtsreform ist am 19.05.2013 in Kraft getreten. Väter nicht-ehelicher Kinder haben ein Recht auf das gemeinsame Sorgerecht. Richtig so?