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BGH - 50.000 Euro Schadensersatz für die Erben des verstorbenen Gunter Sachs

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
3.7.2012 | Ratgeber - Medienrecht | 1441 Aufrufe
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Berichterstattung, Persönlichkeitsrecht, Bild, Recht am Bild, Lizenzgebühr, Gunter Sachs

Die Bild am Sonntag hat den mehrjährigen Prozess gegen den zwischenzeitich verstorbenen Gunter Sachs nun auch in letzter Instanz verloren.

Dem Axel Springer Verlag wurde jüngst höchstrichterlich bestätigt, dass er das Persönlichkeitsrecht und das Recht am eigenen Bild des verstorbenen Gunter Sachs verletzt habe und insbesondere zum Schadensersatz verpflichtet ist - BGH, 31.05.2012 - I ZR 234/10.       
 
Das  OLG Hamburg hatte  zum Ganzen bereits wie folgt ausgeführt:

"Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gem. § 823 Abs.1, Art. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG, § 823 Abs.2 BGB i.V. mit §§ 22,23 KUG und § 812 Abs.1 Satz1 BGB auf Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr, weil die Beklagte rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten rechtswidrig einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat."

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Michael Kohberger
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Was war dem mehrjährigen Rechtsstreit vorausgegangen?

Die "BILD am Sonntag" hatte in der Ausgabe vom 10. August 2008  auf ihrer letzten Seite einen redaktionell aufgemachten Artikel veröffentlicht, in dem drei Fotos Gunter Sachs abgebildet waren.  Auf einem der Fotos war Gunter Sachs bei der Lektüre der "BILD" zu erkennen. Die Bildinnenschrift lautete: "Gunter Sachs auf der Jacht "Lady Dracula". Er liest BILD am SONNTAG, wie über elf Millionen andere Deutsche auch."

Dass der Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben war, hatte auf das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof keine Auswirkungen.

Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild  - §§ 22, 23 KUG - insbesondere  darin gesehen, dass Herr Sachs durch die Abbildung seiner Person und die begleitende Textberichterstattung ohne seine Zustimmung für Werbezwecke vereinnahmt wurde. Hieran ändere  auch der Umstand nichts, dass die Werbung sich nicht in einer als solchen erkennbaren Anzeige, sondern in einem redaktionellen Artikel der Bild befand. Der beklagte Verlag konnte sich also letztlich nicht auf ein Informationsinteresse seiner Leserschaft berufen.

Anmerkung zur der Entscheidung

Bei redaktionellen Beiträgen kommt oftmals weder ein Bereicherungsanspruch noch ein Schadensersatzanspruch des abgebildeten Prominenten in Betracht, da nach der Verkehrssitte für derartige Berichterstattungen teils kein Honorar gezahlt wird. Im vorliegenden Fall stand  im Zentrum der angeblichen "Berichterstattung" allerdings so gut wie kein Nachrichtenwert. Inhaltlich entsprach der Artikel wohl dem Charakter einer Werbeanzeige für die Bild, sodass die Entscheidung jedenfalls zu begrüßen ist.

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