Häftling klagt erfolgreich gegen Untersuchungshaft

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Klage vor Bundesverfassungsgericht - Beschwerdeführer seit 2002 in U-Haft

Häftling klagt erfolgreich vor Bundesverfassungsgericht gegen Untersuchungshaft

Untersuchungshaft ist zeitlich nicht unbegrenzt anzuwenden. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom 22. Februar 2005. Ein estnischer Bürger hatte gegen seine extrem lange U-Haft erfolgreich Beschwerde eingereicht: Der Freiheitsanspruch des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates wachse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft, so die Richter.

Der Mann war im August 2002 in U-Haft genommen worden, im Dezember 2003 wurde ihm der Prozess gemacht. Er wurde zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt, unter anderem wegen ausbeuterischer Zuhälterei und Menschenhandel. Alle Parteien legten gegen das Urteil Revision ein. Der Mann musste wieder in die U-Haft für den Zeitraum bis zur Verhandlung. Begründet wurde dies mit der Verdunklungsgefahr des Angeklagten. Es bestehe Fluchtgefahr nach Estland, da der Mann wahrscheinlich über hohes Kapital verfüge, so die Argumentation der Staatsanwaltschaft. Weiterhin bestehe die Gefahr, dass der Mann den ehemaligen Prostituierten, die als Nebenklägerinnen auftreten, Gewalt antue.

Die obersten Verfassungshüter bemängelten die Zustelldauer von relevanten Dokumenten. Die Bearbeitung der Dokumente habe zwischen eineinhalb und zweieinhalb Monaten gedauert. Erst im Dezember 2004 wurde der Termin für die Revisionsverhandlung auf den Juni 2005 festgelegt. Die Richter des Bundesverfassungsgerichts sagten, dass die Dauer der U-Haft nicht an der Länge der verhängten Strafe gemessen und die Dauer bis zur Revisionsverhandlung sechs Monate nicht überschreiten dürfe.