mho.de - BGH-Urteil zur Gleichnamigkeit

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(domain-recht.de) Die Entscheidung hat der Bundesgerichtshof bereits letztes Jahr im Septembergefällt, die Entscheidungsgründe wurden jedoch erst kürzlich veröffentlicht. Indem Rechtsstreit über den Domain-Namen mho.de führt der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsprechung zum Domain-Recht beiGleichnamigkeit der streitenden Parteien gekonnt fort. (Urteil vom 09.09.2004, Az. : I ZR 65/02)

Die Klägerin ist die Trägerin des Marienhospitals Osnabrück,die seit 1995 die Abkürzung MHO unter anderem auf ihrem Briefkopf nutzt. Die Beklagte ist eine Osnabrücker Werbeagentur, dieAnfang 1998 die Domain mho.de für sich registrieren ließ. MHOstehe für Medienhaus Osnabrueck, erklärte sie, und die Bezeichnung mho.de nutze sie zum Aufbau von Datenbanksystemen für Kunden. Das Landgericht Oldenburg gab der Klage auf Freigabe derDomain statt. Das Berufungsgericht, OLG Oldenburg, sah in derDomain-Registrierung einen Eingriff in das Namensrecht der Klägerin und hat die Beklagte ebenfalls verurteilt, die Nutzung derDomain zu unterlassen und die Freigabe der Domain zu erklären.Es komme, so das Berufungsgericht, darauf an, wer einen Namenzuerst verwende, und nicht wer zuerst eine Domain registriere.

Der BGH sieht die Sache allerdings anders. Er hob die Berufungsentscheidung auf und verwies den Streit an das Berufungsgerichtzurück. Der BGH führt unter Hinweis auf die Entscheidungen zushell.de und defacto.de sinngemäß aus, die Frage der Prioritätdes Kennzeichens sei nur im Bereich des Markenrechts für eineEntscheidung maßgebend. Bei einem Streit wegen Gleichnamigkeitgelte die Priorität der Domain-Registrierung und nicht die derNamensnutzung - mit den bekannten Ausnahmen.

Es fragt sich allerdings, ob hier eine berechtigte Nutzung desNamens auf Seiten der Beklagten vorliegt, weil sie zum Zeitpunktder Registrierung der Domain den Namen noch nicht nutzte. Diessei dann unerheblich, meint der BGH, wenn die Domain-Registrierung der Benutzungsaufnahme des Unternehmenskennzeichen unmittelbar vorausgehe, denn es sei aus kaufmännischer Sicht geboten,sich erst die Domain zu sichern, ehe man mit den Geschften beginnt.

Da den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmenist, ob die Beklagte vor oder alsbald nach der Registrierung der Domain die Bezeichnung mho.de in der Weise benutzt hat, dass ihr an diesem Zeichen ein eigenes Recht nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG zusteht, wurde der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das nun die entsprechenden Feststellungen treffen kann.

Quelle: bundesgerichtshof.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de