Die Schlussformel im Arbeitszeugnis

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schlussformel, Arbeitszeugnis, Wortlaut, Korrektur, Ergänzung
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Wünscht der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis "viel Erfolg" und nicht "weiterhin" viel Erfolg" so kann dies bereits heißen, dass sich der Erfolg des Mitarbeiters in Grenzen hielt.

Was gilt, wenn das Arbeitszeugnis keine Schlussformel enthält?

Das Arbeitszeugnis muss allgemein verständlich gefasst sein.

"Falsch" ist ein Zeugnis  dann, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen. 

Ein unzulässiges Geheimzeichen kann insbesondere auch  im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen. Das Fehlen von Zukunftswünschen wirkt dabei wie ein grußloser Abschied, der auf vertiefte Verstimmung hindeutet. Anders das Bundesarbeitsgericht. Nach der  Meinung der Erfurter Richter soll ein Zeugnis ohne Schlussformulierung nicht in unzulässiger Weise "entwertet" werden  - BAG Urteil vom 20.02.2001, Az. : 9 AZR 44/00.

Zusammenfassung und Ausblick

Ein Zeugnis mit "passenden" Schlusssätzen wird damit aufgewertet. Positive Schlusssätze sind geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen.

Da ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis "oft" als negativ beurteilt wird, sollte das so nicht hingenommen werden.  Zwar sieht das Gesetz keinen  Anspruch auf eine Abschlussformel vor. Ein solcher selbstverständlicher "Akt der Höflichkeit" sollte  jedoch nicht verweigert werden können, es sei denn, das Arbeitsverhältnis hat durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers geendet.

Tipp vom Anwalt

Bei einer Klage auf inhaltliche Korrektur bzw. Ergänzung des Arbeitszeugnisses muss der Klageantrag unter Angabe des vollständigen Wortlauts des gewünschten Arbeitszeugnisses formuliert werden.