Die Schlussformel im Arbeitszeugnis
Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Schlussformel, Arbeitszeugnis, Wortlaut, Korrektur, ErgänzungWünscht der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter im Arbeitszeugnis "viel Erfolg" und nicht "weiterhin" viel Erfolg" so kann dies bereits heißen, dass sich der Erfolg des Mitarbeiters in Grenzen hielt.
Was gilt, wenn das Arbeitszeugnis keine Schlussformel enthält?
Das Arbeitszeugnis muss allgemein verständlich gefasst sein.
"Falsch" ist ein Zeugnis dann, wenn es Merkmale enthält, die den Zweck haben, den Arbeitnehmer in einer aus dem Wortlaut des Zeugnisses nicht ersichtlichen Weise zu kennzeichnen und denen entnommen werden muss, der Arbeitgeber distanziere sich vom buchstäblichen Wortlaut seiner Erklärungen.
Ein unzulässiges Geheimzeichen kann insbesondere auch im Auslassen eines an sich erwarteten Zeugnisinhalts bestehen. Das Fehlen von Zukunftswünschen wirkt dabei wie ein grußloser Abschied, der auf vertiefte Verstimmung hindeutet. Anders das Bundesarbeitsgericht. Nach der Meinung der Erfurter Richter soll ein Zeugnis ohne Schlussformulierung nicht in unzulässiger Weise "entwertet" werden - BAG Urteil vom 20.02.2001, Az. : 9 AZR 44/00.
Zusammenfassung und Ausblick
Ein Zeugnis mit "passenden" Schlusssätzen wird damit aufgewertet. Positive Schlusssätze sind geeignet, die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers zu erhöhen.
Da ein Zeugnis ohne abschließende Formeln in der Praxis "oft" als negativ beurteilt wird, sollte das so nicht hingenommen werden. Zwar sieht das Gesetz keinen Anspruch auf eine Abschlussformel vor. Ein solcher selbstverständlicher "Akt der Höflichkeit" sollte jedoch nicht verweigert werden können, es sei denn, das Arbeitsverhältnis hat durch Vertragsbruch des Arbeitnehmers geendet.
Tipp vom Anwalt
Bei einer Klage auf inhaltliche Korrektur bzw. Ergänzung des Arbeitszeugnisses muss der Klageantrag unter Angabe des vollständigen Wortlauts des gewünschten Arbeitszeugnisses formuliert werden.