Keine generelle Haftung des Internetanschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen des Ehepartners

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OLG Köln schränkt Haftung des Internetanschlussinhabers ein

Mit dem Urteil vom 16. Mai 2012 hat das OLG Köln in dem Rechtsstreit 6 U 239/11 darüber entschieden wann die Haftung des Internetanschlussinhaber für Urheberrechtsverletzungen eingreift, die von seinem Ehegatten begangen wurden, der den Anschluss ebenfalls benutzt.

Im vorliegenden Fall wurde an zwei Tagen über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Daraufhin kam es seitens der Klägerin zu einer Abmahnung, die jedoch Beklagte nicht annahm. Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln äußerte sich die Beklagte dahingehend, dass der Anschluss hauptsächlich von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann genutzt wurde. Trotz dieser Aussage gab das Landgericht der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein.

Philipp Adam
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Das Oberlandesgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab. Bei der Begründung folgte es der Beklagten. Richtigerweise hat das OLG die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof fortgeführt und die streitige Frage beantwortet, wen die Darlegungs- und Beweislast trifft, ob die begangene Urheberrechtsverletzung vom Anschlussinhaber selbst oder einem Dritten begangen worden ist. Zutreffender Weise wurde dabei festgestellt, dass zwar ein Anscheinsbeweis dafür spricht, dass der Anschlussinhaber selbst die Urheberrechtsverletzung begangen hat, dieser jedoch vorliegend erschüttert wurde. Die Beklagte hat hier glaubhaft und ernsthaft die Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dargelegt. Daher musste die Klägerin hier den Beweis für die Urheberrechtsverletzung der Beklagten führen. Dies konnte sie vorliegend nicht tun, so dass davon auszugehen war, dass die Urheberrechtsverletzung durch den Ehemann der Beklagten begangen worden ist.

Letztendlich kam es also auf die Frage an, ob die Anschlussinhaberin auch für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte haftet. Im Gegensatz zum LG Hamburg vertritt hier das OLG Köln nicht die Rechtsauffassung, dass bereits der Internetanschluss der Beklagten bereits die Eröffnung einer Gefahrenquelle darstellt und sie deshalb auch für Verstöße Dritter haftet. Richtigerweise ging hier das Gericht nicht von so einer weitgehenden Haftung aus. Die bloße Überlassung einer Mitnutzungsmöglichkeit des Ehegatten löst nämlich noch keine generelle Haftung aus. Eine solche Haftung kommt erst dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt. Dies war hier nicht der Fall. Weiterhin kommt auch eine Haftung in Betracht wenn eine Aufsichtspflicht besteht. Im Gegensatz zum LG Hamburg nimmt das OLG Köln eine Prüf- und Kontrollpflicht nur dann an, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Richtigerweise nimmt das OLG Köln eine solche Überwachungspflicht nicht im Verhältnis der Ehepartner an.

Bleibt zu hoffen, dass diese Rechtsauffassung auch im Falle einer Revision vor dem BGH Bestand haben wird.

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