Abmahngefahr: Fehlendes Impressum auf Facebook

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Auch Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung (Impressum) vorhalten, wenn diese zu Marketingzwecken benutzt werden und keine rein private Nutzung vorliegt.

Dies hat das Landgericht Aschaffenburg mit Urteil vom 19. August 2011, Az.:  2 HK O 54/11  entschieden. Die Aschaffenburger Richter stützten ihre Entscheidung auf die Vorgaben des § 5 TMG. Demnach ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2. den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

4. Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

5. die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6. die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

7. Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

Das Landgericht Aschaffenburg betonte in seiner Entscheidung, dass die Informationspflichten des § 5 TMG  dem Verbraucherschutz und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten dienen und daher Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.  Ein Link unter  "Info" auf der Facebook Site  zur eigentlichen Website des Anbieters und von da zum Punkt Impressum soll  nach Ansicht der Aschaffenburger Richter nicht den strengen Anforderungen des Telemediengesetzes genügen. In der Entscheidung heißt es, dass  bereits in der Bezeichnung "Info" ein irreführender Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vorliege.

Anmerkung und Ausblick

Der Bundesgerichtshof ( Az.: I ZR 228/03)  hat in einer grundlegenden Entscheidung zum Impressum schon wie folgt ausgeführt:

"Die erforderlichen Informationen müssen deshalb u.a. leicht erkennbar sein. Befinden sich die erforderlichen Angaben nicht auf der Startseite, gehört hierzu, dass der Anbieter für weiterführende Links Bezeichnungen wählt, die verständlich sind und sich dem Nutzer ohne weiteres erschließen."

Die Karlsruher Richter befanden dabei die Bezeichnung "Kontakt" für ausreichend und stellten klar, dass auch andere Bezeichnungen möglich sind.  Dass nun Impressums Angaben auf Facebook generell nicht unter dem Punkt  "Info" zulässig sind, muss aus dem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg also nicht zwingend gefolgert werden.  Gerade auf Facebook-Seiten ist es unter den Nutzer  seit Jahren üblichen und insbesondere von Facebook vorgegebenen, sämtliche Informationen rund um das auf der jeweiligen Seite besprochene Thema bzw. Produkt unter "Info" zu präsentieren.  So hat sich das Landgericht Aschaffenburg  in seiner Entscheidung wohl insbesondere daran gestört, dass das von einem Mitbewerber abgemahnte Unternehmen  die nach § 5 UWG vorgeschriebenen Pflichtinformationen nicht direkt auf den Facebook Seiten veröffentlicht hatte.  

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