Verfassungshüter billigen umstrittene Doppelfunktion von BGH-Richter
AFP VOM 13.6.2012 | Nachrichten - Allgemein | 943 Aufrufe Mehr zum Thema:Doppelfunktion, BGH-Richter
BGH-Präsident Tolksdorf im Streit mit unbequemen Richter gestärkt
Das Bundesverfassungsgericht hat die umstrittene Doppelfunktion eines Richters an zwei Strafsenaten des Bundesgerichtshofs (BGH) gebilligt. Dass der Vorsitzende des 4. Strafsenats, Andreas Ernemann, derzeit auch den 2. Strafsenat leite, führe nicht zu einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Vorsitzenden wegen Arbeitsüberlastung, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss entschied. (Az: 2 BvR 610/12 u. a.)
Die Verfassungshüter stärkten damit die Position des BGH-Präsidenten Klaus Tolksdorf im Streit mit dem ihm nicht genehmen Richter Thomas Fischer, der Vorsitzender des 2. Strafsenats werden will.
Mit dem Beschluss der Verfassungshüter scheiterten die Beschwerden zweier Straftäter, die vom 2. Strafsenat unter Leitung Ernemanns zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden waren. Sie sahen ihren Anspruch auf einen gesetzlichen Richter verletzt, weil der Vorsitzende wegen der Zuweisung des Doppelvorsitzes seit Jahresbeginn überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, seine Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen.
Mit der Garantie des gesetzlichen Richters im Grundgesetz soll verhindert werden, dass die Rechtsprechung etwa durch eine auf den Einzelfall bezogene Auswahl von Richtern manipuliert werden kann.
Anlass der Klage ist ein seit 2011 am BGH schwelender Streit um den Vorsitz des 2. Strafsenats. Der Posten ist nach dem altersbedingten Ausscheiden der damaligen Vorsitzenden im Februar 2011 vakant und wurde zunächst vom stellvertretenden Vorsitzenden Fischer kommissarisch übernommen. Fischer, der ein renommierter Kommentator des Strafgesetzbuchs ist, mit seiner Originalität und Direktheit am Gericht aber auch aneckt, bekam dann überraschend von BGH-Präsident Tolksdorf ein schlechtes Zeugnis ausgestellt.
Tolksdorf soll in dem Zeugnis Medienberichten zufolge Fischers Sozialkompetenz anzweifeln. Dagegen wehrte sich Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Erfolg. Tolksdorf änderte daraufhin die Beurteilung in einigen Passagen, hielt aber die schlechte Benotung bei. Dagegen erhob Fischer erneut Klage im Mai. Er will erreichen, dass ihm wieder die "besondere Eignung" für das Amt eines Vorsitzenden Richters zuerkannt wird. Wegen des schwelenden Streits hatte Tolksdorf dann zu Jahresbeginn den Doppelvorsitz für den 4. und 2. Strafsenat angeordnet.
Der Konflikt nahm an Schärfe zu, nachdem drei auf der Seite Fischers stehende Richter des 2. Senats sich für beschlussunfähig erklärten, weil die Doppelfunktion ein Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters sei. Tolksdorf hatte die Richter dann zu einem Gespräch vor das BGH-Präsidium zitiert, in welchem seiner Darstellung nach "durchaus offen und kontrovers" über die Doppelfunktion und das künftige Entscheidungsverhalten der Richter diskutiert worden sei. Die Richter hatten dieses Gespräch wiederum als teils inquisitorisch empfunden.
Das Bundesverfassungsgericht entschied nun dazu, dass die Anhörung der drei Richter die beiden klagenden Straftäter ebenfalls nicht in ihrem Recht auf einen unabhängigen Richter verletzte. Begründung: Das Präsidium unter Tolksdorf habe in dem Gespräch mit den drei Richtern "keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet", die zu einem Verlust der Unabhängigkeit der Richter hätten führen können.
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