Bundesfinanzhof: Haussanierung ist von Steuer absetzbar
AFP VOM 13.6.2012 | Nachrichten - Allgemein | 1131 Aufrufe Mehr zum Thema:Haussanierung, Steuer, Wohnung
Asbestgedecktes Dach ist "außergewöhnliche Belastung"
Wer sein selbst genutztes Haus oder seine Wohnung saniert, kann die Kosten als sogenannte außergewöhnliche Belastung bei der Steuer geltende machen. Dieser Vorteil gilt jedoch nicht für übliche Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in drei Urteilen entschied.
Als außergewöhnliche Belastung wertet der BFH Sanierungen zur Abwehr konkreter Gesundheitsgefahren wie etwa den Austausch asbestgedeckter Dächer (Az. VI R 47/10), oder wenn der Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (Az. VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Geruchsbelästigungen (Az. VI R 21/11) behoben werden müssen. Aber auch die Abwehr von Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichlichen Schäden können künftig steuerlich geltend gemacht werden.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Kauf der Immobilie erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen ("Neu für Alt").
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