Moderne Zeiten: Fremdgehen mit und ohne Testament

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Haben heimliche Geliebte Rechte?

Von Rechtsanwältin Regina Kohn

Es gibt Frauen, die sind schön, intelligent, stark und erfolgreich im Beruf. Vielleicht waren sie schon mal verheiratet, vielleicht haben sie Kinder. Sie sind Mitte 30 bis Mitte „something" und kaufen sich Schmuck und Klamotten vom eigenen Geld.

Es geht ihnen gut, sie haben nette Freunde, sind sportlich und engagiert. Diese Frauen sind prädestiniert, Geliebte eines verheirateten Mannes zu werden.

Immer dann, wenn sie ihr Singledasein genießen, laufen sie höchste Gefahr, ihn zu treffen. Er lauert irgendwo auf einer Party, sitzt an der Bar, ist ein verständnisvoller Arbeitskollege oder findet ihre Homepage im Internet. Dann schickt er spontan eine Email mit dem Betreff „good stuff". Zuerst ist es bloß ein Flirt, es geht darum, zu tanzen, Spaß zu haben, miteinander zu reden. Scherzhaft wird über „Pheromone" gesprochen, Wirkstoffe, die auf andere Individuen der gleichen Art Einfluss haben und sie anlocken. Handy-Nummern werden ausgetauscht. Am nächsten Tag ruft er schon an. Intelligenz ade. Es beginnt eine Affäre, die für ihn außerehelich und für sie von Bedeutung ist. Meistens dauert das nicht lange.

Aber was ist, wenn das Ganze über einen verlängerten One-Night-Stand hinaus geht und einige Monate oder vielleicht sogar Jahre anhält?

Gibt es Geld oder eine andere Form der Entschädigung, wenn er keine Lust mehr hat?

Geliebte investieren sehr viel in die Beziehung zu einem verheirateten Mann. Er kommt in ihre Wohnung. Er nutzt ihre vollen Ressourcen. Er beansprucht ihre Zeit, er isst und trinkt aus ihrem Kühlschrank. Er duscht, telefoniert und surft auf ihre Kosten im Internet. Vielleicht verzichtet sie seinetwegen sogar auf einen anderen Mann und verschwendet Jahre ihre Lebens.

Würde sie sich dafür unmittelbar vergüten lassen, wäre sie keine Geliebte, sondern ein Call-Girl. Ein entsprechender Dienstleistungsvertrag wäre rechtzeitig zustande gekommen und er würde für ihre Liebesdienste gut bezahlen. Würde die Geliebte von Anfang an Geld verlangen, wäre sie auf der sicheren Seite. Das tut sie aber nicht, weil sie eine emanzipierte Frau und kein Call-Girl ist. Sie hat alles im Griff, solange er Interesse an ihr hat. Fraglich ist, ob sie einen Anspruch auf Schadenersatz oder Schmerzensgeld erlangt, wenn am Valentinstag seine SMS mit dem Inhalt: „Danke, ich möchte keinen Sex mehr" eingeht.

Sein Aufrechnungsargument lautet am Ende „Du gefährdest meine Ehe und die Beziehung zu meinem Kind". Eine fiese Attacke unterhalb der Gürtellinie. Kann sie ihn wegen dieser Unterstellung anzeigen oder verklagen?

Nein.

Es lebe der Seitensprung in der „Geiz-ist-geil" – Gesellschaft. Er verpflichtet zu nichts. Ein verheirateteter Mann, der früher für seine Mätresse oder Konkubine tief in die Tasche greifen musste, bekommt heute alles umsonst. Die Geliebte muss sich nach einer Trennung damit abfinden.

Wenn doch Liebe im Spiel ist: ein Testament für die Geliebte?

Juristisch gesehen existieren Geliebte nicht. Sie haben nur dann Rechte, wenn für den Todesfall durch den verheirateten Partner Vorkehrungen mittels Testament getroffen werden. Derartige Fälle sind heutzutage eher selten (siehe oben), dennoch geschieht es manchmal, dass eine Geliebte zur Allein- oder Teilerbin ernannt wird. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bereits 1982 entschieden, dass ein „Geliebtentestament" zulässig ist, wenn der Einzelfall das rechtfertigt (BGH vom 10.11.1982, Az IVa ZR 83/81).

Was ist, wenn die Familie nach dem Erbe lechzt?

Jüngeren Datums ist ein Beschluss des Bayrischen Oberlandesgerichts München vom 24. Juli 2001, (Az 1Z BR 20/01 ).

Darin geht es um die Sittenwidrigkeit der Erbeinsetzung eines außerehelichen Lebenspartners und um die Anfechtung eines Testaments wegen so genannten Motivirrtums unter Umgehung der Angehörigen des Verheirateten, der seine Geliebte berücksichtigt hatte. Die Angehörigen – zwei frühere Ehefrauen und eheliche Kinder – wollten den letzten Willen des verstorbenen Mannes für nichtig erklären lassen, indem sie vortrugen, er wollte mit der Erbschaft seine Geliebte lediglich für Sex entlohnen.

Im Beschluss der Bayern heißt es wie auch schon beim BGH:

„Eine letztwillige Verfügung ist sittenwidrig und nichtig, wenn ein Erblasser die Frau, zu der er außereheliche, insbesondere ehebrecherische Beziehungen unterhalten hat, dadurch, dass er sie durch letztwillige Verfügung bedenkt, für die geschlechtliche Hingabe entlohnen oder zur Fortsetzung der sexuellen Beziehungen bestimmen oder diese festigen will. Trägt aber die letztwillige Verfügung nicht ausschließlich einen derartigen Entgeltcharakter, bildet mithin nicht allein die Belohnung für geschlechtlichen Umgang oder die Bestimmung zu einem solchen den Grund für die Zuwendung an die Bedachte, dann kann auch nicht allein mit der Tatsache, dass die Bedachte zu dem Erblasser in sexuellen Beziehungen gestanden hat, die Sittenwidrigkeit des Zuwendungsgeschäfts begründet werden. Infolgedessen kann auch der Umstand, dass eine letztwillige Zuwendung ihre Grundlage in einer nicht legitimierten Beziehung zu der Bedachten hat, es für sich allein genommen nicht rechtfertigen, der letztwilligen Zuwendung die rechtliche Anerkennung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten zu versagen."

(Fundstelle: www.juris.de, juris-Rechtsprechungsdatenbank)

Im Klartext: Ein verheirateter Mann und Familienvater, der auch etwas für seine langjährige Geliebte übrig hat, kann sie in seinem Testament bedenken, ohne dass (Ex)-Ehefrau(en) und Kinder diese Entscheidung für sittenwidrig erklären lassen können. Eine Geliebte leistet eben nicht nur sexuelle Dienste.

Praxistipp:

In der Praxis der Gestaltung eines Testaments für die Geliebte ist deshalb darauf zu achten, wie es formuliert wird. Es darf nicht den Anschein erwecken, dass der Erblasser von ihr beeinflusst worden sein könnte. Denn im Fall einer Anfechtung kommt es darauf an, dass über das intime Verhältnis hinaus eine Beziehung bestanden hat. Dagegen, dass eine solche Beziehung wirtschaftlich abgesichert werden soll, ist nichts einzuwenden.

Was für Geliebtentestamente gilt, gilt auch für Testamente unter Freunden. Erst recht, wenn Familienangehörige entweder nicht vorhanden sind oder nichts bekommen sollen. Auch wer rein gar nichts zu vererben hat, sollte wenigstens testamentarisch regeln, dass seine liebsten Menschen den Nachlass ordnen und sich um seine Bestattung kümmern dürfen und nicht etwa der Staat oder lieblose Verwandte.

Nach diesem Exkurs für Freunde noch mal zurück zur Geliebten mit einem unjuristischen Rat. Dieser lautet: Hände weg vom verheirateten Lover, wenn er nicht wirklich die große Liebe ist, für die es sich lohnt, in Kauf zu nehmen, keine Rechte zu haben.

In nur vier Prozent der außerehelichen Beziehungen gelingt es dem/der Geliebten irgendwann, den Platz des Ehemannes/der Ehefrau einzunehmen.

(Quelle: ‚Bleiben oder Gehen - Wenn Untreue Ihre Beziehung bedroht’ von Debbie Then, 2003, Fischer Taschenbuch Verlag).

Ein schwacher Trost ist da wohl das Geliebtentestament.


Regina Kohn
Rechtsanwältin

www.reginakohn.de

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