Verkehrsunfall bei Blaulichtfahrt kein qualifizierter Dienstunfall
14.1.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 6925 Aufrufe Mehr zum Thema:Dienstunfall, qualifizierter, Polizei, Polizeieinsatz
Gericht: Polizeieinsatz mit Blaulicht kein außergewöhnliches Risiko
Unfälle eines Polizeifahrzeugs mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn werden nicht als qualifizierte Dienstunfälle anerkannt. Polizisten, die sich bei einer solchen Einsatzfahrt verletzen, haben daher keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Ruhegehaltsbezüge. Dies stellte das Verwaltungsgericht Koblenz klar. ( Az 5. November 2004 - 6 K 428/04.KO)
Die Klägerin war als Polizeiobermeisterin in Rheinland-Pfalz eingesetzt, bevor sie im Jahre 2004 wegen Dienstunfähigkeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen wurde. 1995 war sie Beifahrerin bei einer Einsatzfahrt eines Streifenwagens mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn. Bei einem Überholvorgang stieß das Polizeifahrzeug frontal mit einem entgegenkommenden Mercedes zusammen. Dabei erlitt die Klägerin schwere Verletzungen an Händen und Füßen sowie am Brustkorb.
Mit der bloßen Anerkennung als Dienstunfall war die Klägerin nicht einverstanden. Sie verlangte die Anerkennung als qualifizierter Dienstunfall und somit die Erhöhung ihrer Ruhegehaltsbezüge. Nach Ablehnung durch das Polizeipräsidium Koblenz erhob die Beamtin Klage vor dem Verwaltungsgericht Koblenz.
Das Gericht wies die Klage zurück. Der Unfall bei einer Einsatzfahrt sei kein qualifizierter Dienstunfall. Eine solche Qualität hätten nur solche Unfälle, bei denen sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung typischerweise einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetze. Eine allgemeine Gefährlichkeit des Dienstes, wie sie z.B. mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbunden sei, genüge nicht. Die alltägliche Einsatzfahrt zu einem Unfallort mit Blaulicht und Martinshorn bedeute für sich betrachtet kein außergewöhnliches Risiko, sondern gehöre zur Polizeiroutine. Hierfür seien Polizeibeamte durch Fahrkurse besonders geschult, so dass sie sich auf ungeschickt oder verkehrswidrig verhaltende andere Verkehrsteilnehmer einstellen könnten.


