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ad-acta.de - erstes Domain-Urteil des Bundesverfassungsgerichts

6.1.2005 | Nachrichten - Vor Gericht | 4074 Aufrufe
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ad-acta.de, Domain, Marke, Eigentum

(domain-recht.de) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat erstmals über einenDomain-Rechtsstreit entschieden. In einem Beschluss von Ende2004 hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde eines auf dem Gebiet der EDV- und Online-Dienstleistungen tätigen Unternehmens abgewiesen. Dabei stellte es jedoch zugleich fest, dass Domain-Verträge zwischen Domain-Verwaltung und Domain-Inhaber durch Artikel 14 des Grundgesetzes(Schutz des Eigentums) geschützt sind. ( Az 1 BVR 1306/02)

Bereits seit vier Jahren streiten die Parteien um die Domainad-acta.de. Die Klägerin ist die ad-acta Datenschutz und Recycling GmbH, die ihre Kennzeichenrechte durch die beklagte Domain-Inhaberin beeinträchtigt sieht und die Freigabe der Domain verlangte. Den Freigabeanspruch bestätigten zunächst das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 08.11 .2000, Az 2 a O 192/00), dann das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil von 29.10.2001, Az 27 U 19/01) und schließlich auch der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Beschluss vom 13.06.2002, Az I ZR 279/01).

Mit der Verfassungsbeschwerde rügte die Beklagte in letzter Konsequenz unter anderem die Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 14 Abs. 1 GG, dem Schutz des Eigentums. Doch das BVerfG sah sich für die Beschwerde nicht zuständig. Zwar ist das BVerfG durchaus der Ansicht, die Beschwerdeführerin könne Ansprüche aus ihrem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geltend machen, weil das sich aus dem Vertragsschluss mit der DENIC e.G. ergebende Nutzungsrecht an der Domain eine eigentumsfähige Position im Sinne von Art. 14 GG sei. Zudem meint das BVerfG, auch sich aus der Internet-Domain ergebende Kennzeichnungsrechte könnten Schutz nach Art. 14 GG genießen. Dieses Kennzeichnungsrecht habe die Beschwerdeführerin hier aber nicht substantiiert geltend gemacht.

Davon aber abgesehen, meint das BVerfG letzten Endes, es sei nicht zuständig. Die Beschwerdeführerin habe nicht die Gesetzgebung hinsichtlich §§ 4, 5 MarkenG und deren Vereinbarkeit mit Art. 14 GG angegriffen, sondern lediglich deren Auslegung durch die zuständigen Gerichte. Für diese Auslegungsfragen seien aber die Fachgerichte gerade zuständig, und dieser Rechtsweg erschöpft. Sinngemäß erklärte das BVerfG, es sei keine Superrevisionsinstanz.

Und damit hat das BVerfG vollkommen Recht. Was aber den Domain-Inhaber nicht vor dem nächstmoeglichen Instanzenzug abhält: Der Beschwerdeführervertreter hat schon angekündigt, den Rechtsstreit vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu tragen. Davon jedoch abgesehen, hat das BVerfG Entscheidendes erklärt, was die Rechtsstellung von Domain-Inhabern deutlich fördert: Der Domain-Vertrag unterliegt dem Schutz des Art. 14 GG.

Quelle: bonnanwalt.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de



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