OLG Hamburg zur Haftung von Rapidshare

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Hinweise zu OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09

Das Oberlandesgericht Hamburg hat wieder einmal zur Haftung von Rapidshare entschieden (OLG Hamburg, Urteil vom 14.03.2012, Az. 5 U 87/09). Die Entscheidung ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert, da nach der Entscheidung zwar eine Haftung des Onlinedienstes in Betracht kommt, gleichzeitig aber von der früheren Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Hamburg abgewichen wird.

So sieht das Oberlandesgericht Hamburg in den Dienst nunmehr ein schützenswertes Geschäftsmodell, da nicht nur die Verbreitung illegaler Inhalte umfasst sei. Anders als noch in früheren Entscheidungen sieht das Gericht die öffentliche Zugänglichmachung nun auch nicht mehr Upload von geschützten Werken, sondern erst in der Verbreitung von Links auf diese Inhalte.

Rapidshare sei auch aber kein neutraler Vermittler, sondern profitiere indirekt an den Urheberrechtsverletzungen, weil eine anonyme Nutzung des Dienstes möglich sei. Rapidshare sei es daher zuzumuten, einschlägige Linklisten auf die Verbreitung von Links auf urheberrechtlich geschützte Werke zu überwachen. Das bedeutet zum einen, dass Links zu rechtswidrigen Inhalten entfernt werden müssen und zum anderen versucht werden muss, ähnliche Links zu erkennen (um diese dann ebenfalls entfernen zu können). Hieraus soll eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht von Rapidshare folgen.

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