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Rezension: Schriftformklauseln im deutschen und südafrikanischen Recht: Eine rechtsvergleichende Untersuchung

Von Rechtsanwalt Robert Hotstegs
23.3.2012 | Ratgeber - Internationales Recht | 1236 Aufrufe
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Zivilrecht, Schriftformklausel, Rechtsprechung

ein möglicher Diskussionsbeitrag für ein europäisches Zivilrecht

Pufal (ISBN 978-3631618929)

Die als Dissertation von der Universität Düsseldorf angenommene Arbeit widmet sich im Kern der Frage, ob Schriftformklauseln durch konkludente mündliche Vereinbarungen abgeändert oder aufgehoben werden können. Dies ist in beiden Rechtsordnungen, die die Autorin heran gezogen hat, umstritten.

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Von Rechtsanwalt
Robert Hotstegs
Düsseldorf
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Fachanwalt Verwaltungsrecht, Reiserecht, Kommunalrecht, Beamtenrecht, Kirchenrecht
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Im Gegensatz zum südafrikanischem Recht hält die deutsche Rechtsprechung eine solche nachträgliche Abänderung jedenfalls bei "einfachen" Schriftformklauseln grundsätzlich für möglich und wirksam. Erst durch das sogenannte "doppelte" Schriftformerfordernis können demnach die Vertragsparteien sicher stellen, dass die Schriftform auch für die Dauer des gesamten Vertragsverhältnisses erforderlich und gewahrt bleiben muss.

Hierbei handelt es sich nicht um eine unterschiedliche gesetzgeberische Entscheidung, sondern vor allen Dingen unterschiedlichen Schwerpunktsetzungen und Akzentuierungen in der jeweiligen Rechtsprechung und Literatur geschuldet.

der gleiche Rechtsgedanke - unterschiedliche Rechtsprechung

Der deutschen Regelung des § 311 Abs. 1 BGB ist nicht zu entnehmen, dass eine einmal vereinbarte Schriftform zwingend durch eine nachfolgende mündliche Abrede der Parteien konkludent aufgehoben werden kann. Auch das gegenteilige Ergebnis wäre nach dieser gesetzgeberischen Vorgabe herzuleiten. Anders bewertet dies aber die deutsche Rechtsprechung, die in einem einmal gewählten Argumentationsmuster erstarrt ist und bereits seit den 70iger Jahren unverändert bis heute auf die eigene Rechtsprechung Bezug nimmt. Die hieraus entstandene Rechtsauffassung hat somit wohl maßgeblich ihr Gewicht durch Wiederholung, nicht aber durch eine eigenständige dogmatische Auseinandersetzung mit der Problematik erfahren.

Anders verhält sich hierzu die südafrikanische Rechtsprechung. Diese fand zunächst die Ausgangssituation vor, wonach das südafrikanische Recht gleichermaßen auf römisches-holländisch Recht einerseits und britisches case law begründet ist. In einer historischen und durchaus auch politischen Auseinandersetzung mit beiden vorherrschenden Rechtserkenntnisquellen hat die südafrikanische Rechtsprechung schließlich eine Entscheidung zu Gunsten der Schriftformklauseln getroffen, weil so insbesondere nach Ansicht des vorsitzenden Richters Steyn nur so das römisch-holländischrechtliche Prinzip pacta sunt servanda durchgesetzt werden konnte. Dieses Prinzip sei vorrangig und führe auch nicht zu einem unangemessenen Ergebnis, da es den Parteien unverändert frei bleibe, die einmal selbst auferlegte Form jederzeit abzuändern -dies aber eben in der selbst auferlegten Schriftform.

südafrikanische Symbiose als Anregung für europäische Rechtsentwicklung

Die Arbeit zeigt, dass in Deutschland und in Südafrika das Prinzip der Vertragstreue gleichermaßen gilt. Gleichwohl kam es gerade bedingt durch die Beachtung dieses Grundsatzes und eine unterschiedliche Akzentuierungen zu der oben genannten abweichenden Entwicklung der Rechtsprechung in beiden Ländern. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Entwicklung besteht nach der differenzierten Ausarbeitung der jeweiligen Rechtsprechung, die insbesondere auch eine intensive Würdigung des südafrikanisches case laws beinhaltet, nicht. Somit kann die vorliegende Studie einen intensiven Diskussionsbeitrag für beide Rechtssysteme liefern. Dies gilt umso mehr als auch Raitz von Frentz darauf hingewiesen hat, dass gerade die Symbiose des römisch-holländischen und des englischen common law einen Vorbildcharakter auch für ein einheitliches europäisches Zivilrecht bilden könnte. In diesem Zusammenhang wird die rechtsvergleichende und rechtshistorische Arbeit durchaus auch Bedeutung für die zukünftige Rechtsentwicklung haben können.

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