Die Krankenversicherung im Aufenthaltsrecht

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Probleme aus der Praxis und deren Lösungen

Allgemeine Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist unter anderen, eine angemessene Krankheitsschutz. Nach § 2 AufenthG muss der Ausländer –als Teil der sog. Lebensunterhaltssicherung- nachweisen, dass er über ausreichende Krankheitsschutz verfügt.

Ist der Ausländer in einer gesetzlichen Krankenversicherung krankenversichert, hat er ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Ernesto  Grueneberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Migrationsrecht
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: http://www.kanzlei-grueneberg.de
E-Mail:
Familienrecht

Es stellt sich dann die Frage, wann ein Ausländer ein Anspruch auf Aufnahme in eine gesetzliche Krankenkasse hat und ob die Aufnahme schon aus dem Ausland möglich bzw. notwendig ist. Hat der Ausländer kein Anspruch auf eine gesetzliche Krankenversicherung wird in diesem Beitrag untersucht, ob er in eine private Krankenversicherung aufgenommen werden kann.

1. Anspruch auf Aufnahme in eine gesetzliche Krankenversicherung.

Der Ausländer kann in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme in Rahmen der Familienversicherung nach § 10 SGB V haben. Dies ist so, wenn dieser zum Beispiel mit einer Person die Ehe geschlossen hat, die gesetzlich Krankenversichert ist und der Ausländer kein bzw. geringfügiges Einkommen erzielt. Diese Krankenversicherung ist beitragsfrei.

Ist die Familienversicherung nicht möglich, kann der Ausländer der Pflichtversicherung unterliegen: Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)

zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b)

bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren,

sind in die gesetzliche Krankenversicherung pflichtversichert.

Gerade für Drittstattsangehörige (also Ausländer, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates der EU inne haben) ist aber die Pflichtversicherung nur gegeben, wenn diese eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Dies ist zum Beispiel nicht der Fall, wenn ein Ausländer zu seinem im Inland lebenden ausländischen Ehegatten zieht. Ist diese ausländische Ehegatte darüber hinaus privat krankenversichert, dann besteht keine Möglichkeit, eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erreichen, da hier weder Pflicht- noch Familienversicherung möglich ist.

Auch nicht möglich ist z.B. eine Mitgliedschaft in Rahmen der Familienzusammenführung von anderen Verwandten nach § 36 Abs. 2 AufenthG (typischer Fall: Zuzug eines Elternteils zum volljährigen Kind), da in einem solchen Fall die Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht.

In solchen Fällen besteht noch die Möglichkeit, sich privat krankenversichern zu lassen. Es ist aber wohl möglich, dass die private Krankenversicherung keine Interesse hat, den Ausländer aufzunehmen, insbesondere wenn Vorerkrankungen vorliegen oder wenn der Ausländer keine junge Person ist.

In solchen Fällen sind all private Krankenversicherungen jedoch dazu verpflichtet, den Ausländer in den sog. Basistarif aufzunehmen. Dies auch so, wenn diese Aufnahme für die Krankenversicherung wirtschaftlich ungünstig ist. Nach § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG besteht sog. Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass den privaten Krankenversicherungen verwehrt ist, ein Antrag auf Aufnahme abzulehnen. Eine Versicherung im Basistarif ist aber nicht gerade günstig. Es kostet um die 650 €.

2. Zeitpunkt des Nachweises über die Krankenversicherung.

Problematisch ist allerdings bei den oben ausgeführten Möglichkeiten, sich in Deutschland krankenversichern zu lassen, da darüber hinaus ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland vorausgesetzt wird.

Naturgemäß ist dies in den Fällen, in denen der Ausländer den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis aus dem Ausland stellt, nicht gegeben, da der Ausländer noch nicht in Deutschland ansässig ist.

Die ausländerrechtliche Praxis von den deutschen Auslandsvertretungen und den Ausländerbehörden sieht aber so aus, dass ein Nachweis über die bestehende Krankenversicherung in Deutschland schon vor Einreise verlangt wird. Wenigstens ist eine Zusicherung der zukünftigen Krankenversicherung vorzulegen, dass der Ausländer nach Einreise aufgenommen wird.

In meiner Erfahrung geling dieser Nachweis in Fällen der Familienversicherung bei den gesetzlichen Krankenkassen letztendlich (obwohl der Familienmitglied bzw. Ehegatte sich den Nachweis in der Regel erkämpfen muss).

Bei der privaten Krankenversicherung ist ein solcher Nachweis in aller Regel nicht zu haben.

Mehrere Ausländerbehörden haben die Ansicht vertreten, dass bei der Nichtvorlage einer solchen Zusicherung die Krankenversicherung als nicht gegeben zu betrachten sei und demgemäß wurden die Anträge abgelehnt.

3. Lösung des Problems

Nunmehr hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 25.01.2012 zu Az. : OVG 2 B 10.11) diese Streitfrage geklärt:

„Einer Berücksichtigung des aus § 193 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 VVG resultierenden Anspruchs des Nachzugswilligen bei der Frage, ob ausreichender Krankenversicherungsschutz besteht, steht nicht entgegen, dass sich Versicherungsunternehmen entgegen ihrer gesetzlichen Verpflichtung weigern könnten, ihn in ihre Krankenversicherung aufzunehmen.“

Als Folge dieser Entscheidung ist nunmehr nur zu prüfen, ob der Ausländer die Kosten der privaten Krankenversicherung bezahlen kann. Ob eine Zusicherung vor Einreise vorliegt oder nicht, sollte keine Rolle mehr spielen.

Notwendig ist aber nach wie vor, dass der Ausländer über eine Reisekrankenversicherung für die Einreise verfügt.

Ernesto Grueneberg, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Migrationsrecht

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Leserkommentare
von fb521448-36 am 01.08.2019 17:31:31# 1
Vielen Dank für Ihre Artikel. Das is nicht so einfach zu verstehen was zu machen mit Verlängerung von Aufenthaltserlaubnis wenn die Staatliche Krankenversicherung kann mir als auslandische Ehefrau von Deutschen Bürger die Krankenversicherung karte nur nach Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis ausgeben und Ausländerbehörde kann Aufenthaltserlaubnis ausgeben nur wenn die Krankenversicherung bestätigt ist. Ein Teufelkreis. Versuchen wir diese Nachweises über die zukunftige Krankenversicherung zu bekommen.