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awd-aussteiger.us - (k)eine Domain zuviel

16.12.2004 | Nachrichten - Vor Gericht | 5651 Aufrufe
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(domain-recht.de) Vor einem Jahr scheiterte die Klage des AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) gegen die Inhaberin der Domain awd-aussteiger.de, worunter ein Forum über den AWD läuft (OLG Hamburg, Urteil vom18.12.2003, Az 3 U 117/03). Da das nicht klappte, wandte sichdas Unternehmen gegen die Nutzung der Domain awd-aussteiger.us,und war damit vor dem OLG Hamburg erfolgreich. Die Entscheidungsgruende liegen nun vor. (Urteil vom 23.04.2004, Az3 U 65/04)

Hintergrund für das Urteil ist folgender: Ein unzufriedener ehemaliger Vermittler des börsennotierten Finanzberaters AWD bauteim Juli 2002 unter dem Namen awd-aussteiger.de ein Forum für Aussteiger aus dem Unternehmen auf, und berichtete dort überseine mehr als vierjährige Erfahrung mit dem AWD. Nach einem frischen Relaunch der Webseite im Dezember 2002 erging eine von AWDbeantragte einstweilige Verfügung vom 17.12.2002 des LG Hamburg,und das Forum wurde geschlossen. Grund dafür waren nicht etwakritische Inhalte, sondern eine vermeintliche Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Nutzung des Firmennamens AWD im Domain-Namen ergeben sollte. Das Verbot des LG Hamburg wurde vomOLG Hamburg am 18.12.2003 (Az 3U 117/03) aufgehoben, weil keine markenmäßige Nutzung des Kennzeichens "awd" vorlag. Der Betreiber durfte von da an die Domain awd-aussteiger.de als Internet-Adresse wieder nutzen.

In dem zweiten Verfahren, das sich gegen die Nutzung der Domainawd-aussteiger.us wandte, die nun von einem anderen Familienmitglied betrieben wurde, war die Klägerin erfolgreich. Das OLG Hamburg sieht die Entscheidung als Fortsetzung des Urteils vom 18.12.2003. Im Laufe des Prozesses übertrug der Domain-Inhaber die Domain auf den AWD, so dass das Gericht nur noch über die Kosten zuentscheiden hatte. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Unterlassungsanspruch aus §§ 824, 826 BGB wegen Verletzung des Unternehmerpersölichkeitsrechts begrüdet gewesen wäe. Wärend die Domain awd-aussteiger.de im Hinblick auf die Verwendung eines AWD-kritischen Forums nicht zu beanstanden ist, sei fü die Verwendung der .us-Domain kein schüzenswertes Interesse des Domain-nhabers erkennbar. Eine Begrüdung dazu bleibt das Gericht allerdings schuldig. Als zusäzlichen Grund führt das Gericht jedoch auf, dass "die deutschsprachig gebildete Domain für eineredliche Nutzung in den USA keinen plausiblen Sinn macht. (.. .)Eine weitere AWD-abträgliche Domain erhöht die Aufmerksamkeitder Öffentlichkeit zum Nachteil der Antragstellerin nicht unerheblich und beeinträchtigt deren Wertschätzung."

Also: Ein Domain-Name reicht aus, um zu sagen, was zu sagen ist.Etwas anderes dürfte für einen ganz anderen Domain-Namen gelten,der auf den selben Inhalt verlinkt ist.

Quelle: jurpc.de

Autor und weitere Infos: domain-recht.de



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