Anspruch auf Löschung des Bildes auf Homepage nach Unternehmensaustritt

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Rechtsanwältin muss Kanzlei verklagen / Ihr Bild war im Firmenblog auch nach Ausscheiden verblieben / Frankfurter Landesarbeitsgericht bestätigt gängige Praxis

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat sich in seinem jüngsten Fall mit den Bildern einer Rechtsanwältin befassen müssen, die gegen den Willen der abgebildeten Arbeitnehmerin nach ihrem Ausscheiden im Firmenblog ihrer ehemaligen Kanzlei verblieben waren (Az. : 13 Ga 160/11).

Die Richter bestätigten, wie schon andere Gerichte davor, den Anspruch auf Löschung der Daten. Die Begründung: Durch die weitere Verwendung entstehe der Eindruck, die Anwältin würde weiterhin in der Kanzlei arbeiten. Potenzielle Mandanten, die die Anwältin suchen, würden sich somit an die falsche Kanzlei wenden, weil bei dieser die Anwältin nicht mehr arbeitet.

Im Allgemeinen gilt: Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten die Verwendung personenbezogener Daten, deren Zweck und die Einsatzzeit im Internet schriftlich festhalten. Eine Klausel, die den Arbeitgeber ermächtigt, unbeschränkt die Daten auch über ein Anstellungsverhältnis hinaus verwenden zu können, dürfte in den allerwenigsten Fällen einer gerichtlichen Überprüfung stand halten.