Drogenkonsum und Führerscheinentzug

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In der verkehrsrechtlichen Praxis nehmen Gerichtsverfahren, in denen es um die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geht, einen breiten Raum ein. Dabei geht es neben Fahrten unter Alkoholeinfluss zunehmend um Drogenkonsum, vornehmlich Cannabis.

Nach den gesetzlichen Vorschriften wird der Führerschein entzogen, wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Eine solche „Ungeeignetheit“ liegt im Zusammenhang mit Drogenkonsum vor, wenn der gelegentliche Cannabis-Konsument nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann.

Zu Lasten des Mandanten müssen in einem Gerichtsverfahren daher zunächst zwei Feststellungen getroffen werden. Zum einen ist die Frage zu beantworten, ob es sich um einen „gelegentlichen“ Cannabis-Konsumenten handelt. Zum anderen muss festgestellt werden, dass „ein ausreichendes Trennungsvermögen“ bei dem Betroffenen nicht vorhanden ist.

Sascha Steidel
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Nun scheint es gemessen an diesen Kriterien auf den ersten Blick leicht zu sein, sich gegen die Vorwürfe ein gelegentlicher Konsument zu sein und nicht über das nötige Trennungsvermögen zu verfügen, erfolgreich zu verteidigen. Angesichts der von der (überwiegenden) Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu diesem Themenbereich ist dies allerdings tatsächlich leider nicht der Fall.

Zur Frage, ob „gelegentlicher“ Konsum vorliegt, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung nämlich - zugegebenermaßen verkürzt und vereinfach ausgedrückt - festgestellt, dass es sehr unwahrscheinlich sei, dass jemand bereits nach dem ersten und einmaligen Konsum von Drogen in eine polizeiliche Verkehrskontrolle gerät. Deshalb ist auch bei einmalig festgestellter Drogenfahrt von einem gelegentlichen Konsum auszugehen, wenn der Betroffene nicht glaubhaft darlegen kann, weshalb er nun ausgerechnet zur Zeit der Verkehrskontrolle einmalig und ausnahmsweise unter Drogeneinfluss stand.

Es muss also ein „besonders gelagerter Ausnahmesachverhalt“ dargelegt werden.

Die zweite Voraussetzung, ein fehlendes Trennungsvermögen zwischen Konsum und Fahrt, nimmt die obergerichtliche Rechtsprechung schon dann an, wenn sich eine THC-Konzentration von 1,0 ng/ml oder mehr im Anschluss an eine Autofahrt ergibt. Nimmt der Fahrerlaubnisinhaber ungeachtet der aufgrund der gemessenen THC-Konzentration nicht auszuschließenden drogenbedingten Fahruntüchtigkeit am Straßenverkehr teil, belege er zugleich, dass er das entsprechende Trennungsvermögen nicht besitzt.

Dabei muss darauf hingewiesen werden, dass der Grenzwert von 1,0 nl/ml nicht gesetzlich festgelegt, sondern von der Rechtsprechung aufgrund eines Beschlusses der Grenzwertkommission festgelegt worden ist. Danach soll es bei einer derartigen Konzentration möglich sein, dass die Fahrtüchtigkeit eingeschränkt ist.

Ewas überspritzt ausgedrückt heißt dies, dass die Rechtsprechung von folgenden Maßgaben ausgeht:

Wer bei einer Polizeikontrolle mit einer THC-Konzentration erwischt wird, ist gelegentlicher Konsument von Drogen und kann auch nicht zwischen Drogenkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr mit Kraftfahrzeugen trennen.

So gesehen ist es dann doch wiederum schwierig, diesem „ersten Eindruck“ der Richter entgegen zu wirken. Betroffenen ist es in jedem Falle zu empfehlen, anwaltliche Hilfe bei drohender Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums in Anspruch zu nehmen.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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