Verlängerung befristeter Sonderaktionen grundsätzlich nicht möglich

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Sofern Sonderverkäufe für einen bestimmten Aktionszeitraum, der im Voraus zeitlich begrenzt war, angepriesen werden, kann dieser Aktionszeitraum nicht nach Belieben verlängert werden.

Eine Verlängerung kann irreführend und damit wettbewerbswidrig sein, so der BGH. Eine Irreführung ist dabei insbesondere dann anzunehmen, wenn der mit dem Aktionszeitraum Werbende von Beginn an die Absicht verfolgt hat, die Sonderaktion nach Ablauf des befristeten Zeitraums zu verlängern und diese Absicht in der Werbung nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt.

In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Unternehmen einen Sonderverkauf anlässlich eines Geburtstages gestartet und diesen im Voraus unter Nennung eines konkreten Enddatums zeitlich begrenzt. Nach Ablauf des Aktionszeitraums verlängerte das Unternehmen den Sonderverkauf gleich zweimal.

Der BGH sah in diesem Verhalten eine Irreführung, da eine Verlängerung nicht zu rechtfertigen sei. Zur Rechtfertigung einer Verlängerung können Umstände herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der ersten Ankündigung nicht vorhersehbar waren. Hierunter fallen allerdings nicht solche Gründe, die am wirtschaftlichen Erfolg des Sonderverkaufs zu messen sind, denn gerade der wirtschaftliche Erfolg ist ein Ziel eines jeden Sonderverkaufs.

Unabhängig von diesen Ausführungen war die Verlängerung auch aus einem anderen Grund als wettbewerbswidrig einzustufen. Der BGH stellte insofern fest, dass das werbende Unternehmen von Beginn an den Vorsatz hatte, die zeitlich befristete Aktion zu verlängern. Der BGH sah es als erwiesen an, dass das Unternehmen bereits bei der ersten Ankündigung des Sonderverkaufs eine Verlängerung in Betracht gezogen hatte, sofern der Sonderverkauf einen wirtschaftlichen Erfolg aufweist.

Eine solche Irreführung habe auch eine wettbewerbsrechtliche Relevanz, da sie die Kaufentscheidung eines Verbrauchers beeinträchtige. Sieht man die Entscheidung des BGH, in der er den Unternehmern die Pflicht auferlegt hat, Werbeaktionen im Voraus zeitlich zu begrenzen, parallel zu dieser Entscheidung, bringt es den werbenden Unternehmer in gewisse Schwierigkeiten. Eine Verlängerung einer befristeten Werbeaktion dürfte demnach nur in Ausnahmefällen möglich sein.

BGH – Urteil vom 7.7.2011 – Az. : I ZR 173/09

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