Unberechtigte Werbung mit Pippi Langstrumpf kostet 50.000,00 Euro

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Urteil des Landgerichts Köln vom 10.08.2011 - Az. : 28 O 117/11

Eine große deutsche Discounterkette hatte während einer einwöchigen Werbeaktion für Kostüme das Bildnis der Figur Pippi Langstrumpf ohne vorherige Einwilligung genutzt. Die Erben der Autorin Astrid Lindgren hatten daraufhin vor dem Kölner Landgericht Klage wegen der Verletzung von Urheberrechten erhoben.

Das Gericht gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 50.000,00 Euro. Die Summe ergebe sich aus einer fiktiven Lizenzgebühr, welche für den Verkauf von Kostümen und die zugehörige Werbeaktion zu zahlen sei.
Aufgrund der individuellen Charaktereigenschaften komme der literarischen Figur auch außerhalb der Geschichten urheberrechtlicher Schutz zu.

Die Übernahme der charakteristischen Merkmale der Figur, wie die roten zu Zöpfen geflochtenen Haare, die Sommersprossen und die Kleidung reiche aus, um das Urheberrecht an der Figur zu verletzen.

Das beklagte Unternehmen habe bewusst den Wesenskern der Figur aufgegriffen und diesen zu verkaufsfördernden Zwecken eingesetzt. Dabei sei keine neue Figur geschaffen worden, die eine freie Benutzung begründen würde.
Für die einwöchige Aktion muss das Unternehmen nun 50.000,00 Euro Schadensersatz leisten.

Zusammenfassend ist die Darstellung einer literarischen Figur zu Werbezwecken durch Übernahme der charakteristischen Merkmale eine Urheberrechtsverletzung und berechtigt den Rechteinhaber zur Forderung von Schadensersatz.