Euroweb Internet-System-Vertrag vorzeitig beenden

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BGH bejaht Kündigungsmöglichkeit nach § 649 BGB trotz Mindestvertragslaufzeit

Der BGH (Az. : III ZR 79/09 und Az. : VII ZR 133/10) hat entschieden, Euroweb „Internet-System-Verträge“ sind vorzeitig kündbar.

So können auch Gewerbetreibende einen mit der Firma Euroweb Internet GmbH geschlossenen sogenannten „Internet-System-Vertrag“ vorzeitig beenden. Ein solcher Vertrag stellt sich als Werkvertrag nach BGB dar und somit finden die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung.

Der Grund liegt in der Anwendbarkeit für die Möglichkeit einer Kündigung ergibt sich sodann aus dem § 649 Satz 1 BGB. So kann nach dieser Vorschrift der Besteller bis zur Vollendung des Werkes kündigen.

In der Entscheidung des BGH vom 27. Januar 2011 (Az. : VIII ZR 133/10) heisst es dazu:

„Der Besteller darf einen Werkvertrag, mit dem sich der Unternehmer für eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten zur Bereitstellung, Gestaltung und Betreuung einer Internetpräsenz verpflichtet hat, jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB kündigen.“

Viele Gewerbetreibende übersehen die lange Laufzeit und unterschätzen dadurch auch die erheblichen Gesamtkosten eines solchen Internetsystemvertrages.