Kein Ersticken wegen zögernder Versicherung

Mehr zum Thema: Versicherungsrecht, Krankenversicherung, einstweilige Verfügung, Behandlung, Notfall
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Im Notfall Versicherungsleistung im Wege der einstweiligen Verfügung

Häufig kommt es vor, dass man sich mit seiner Versicherung, die nicht zahlen will, über Jahre hinweg in langen Prozessen über deren Leistungspflicht streitet.

Fatal wird eine derart lange Zeit der Ungewissheit, wenn es um lebenswichtige  Behandlungen geht, die der Versicherte nicht in der Lage ist, zunächst aus eigener Tasche vorzufinanzieren.

Denn dann kann es am Ende eines Prozesses zu spät sein. Besonders eindrucksvoll dokumentiert das der bekannte Film „Der Regenmacher“ nach dem gleichnamigen Krimi von John Grisham.

Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt entschieden, dass in derartigen Fällen ausnahmeweise auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht kommt. Auf diesem Wege muss dann die Versicherung zunächst zahlen. Erst wenn am Ende des normalen Klageverfahrens doch die Versicherung Recht bekommt, müsste Geld zurückerstattet werden.

Voraussetzung für ein solches Eilverfahren ist, dass der Versicherte dringend auf die betreffende Behandlung angewiesen ist, und nachweist, die Behandlung nicht selbst finanzieren zu können.

Im entschiedenen Fall in Hamm ging es um einen Patienten, der dringend auf Leistungen seiner Krankenversicherung für eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung angewiesen war, um nicht an den Auswirkungen einer chronischen Bronchitis zu ersticken.

OLG Hamm, 20 W 29/11, Beschluss vom 12.10.2011