Gegenstandswert bei Abmahnung wegen Fotoklau 3.000,00 Euro

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Das OLG Köln setzte den sonst in Ansatz gebrachten Streitwert von 6.000,00 Euro auf 3.000,00 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos im Internet fest.

Im Gegensatz zum KG Berlin (Az. : 24 W100/10), das einen Gegenstandswert von 6.000,00 Euro bestätigt hat, hat das OLG Köln einen Gegenstandswert für die unerlaubte Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes auf 3.000,00 Euro herabgesetzt.

Begründet wird der geringere Gebührenstreitwert mit der gestiegenen Bedeutung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz aller Bevölkerungskreise. Aufgrund dieser Tatsache sei der wirtschaftliche Schaden eines Verstoßes geringer zu bewerten.

OLG Köln – Beschluss vom 22.11.2011 – Az. 6 W 256/11