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Gegenstandswert bei Abmahnung wegen Fotoklau 3.000,00 Euro
Von Rechtsanwalt Björn Wrase 30.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht | 1334 Aufrufe Mehr zum Thema:Gegenstandswert, Abmahnung, Foto, Veröffentlichung, Internet
Das OLG Köln setzte den sonst in Ansatz gebrachten Streitwert von 6.000,00 Euro auf 3.000,00 Euro für die unerlaubte Veröffentlichung eines Fotos im Internet fest.
Im Gegensatz zum KG Berlin (Az. : 24 W100/10), das einen Gegenstandswert von 6.000,00 Euro bestätigt hat, hat das OLG Köln einen Gegenstandswert für die unerlaubte Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Lichtbildes auf 3.000,00 Euro herabgesetzt.
Begründet wird der geringere Gebührenstreitwert mit der gestiegenen Bedeutung des Internets als Kommunikationsforum und Marktplatz aller Bevölkerungskreise. Aufgrund dieser Tatsache sei der wirtschaftliche Schaden eines Verstoßes geringer zu bewerten.
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Von Rechtsanwalt
Björn Wrase
Hamburg
Internet und Computerrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Mietrecht, Straßenverkehrsrecht Pers. Direktanfrage
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OLG Köln – Beschluss vom 22.11.2011 – Az. 6 W 256/11
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