Irreführende Werbung mit durchgestrichenen Preisen und hervorgehobenen Einführungspreisen

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Der BGH erklärte die Darstellung von Angeboten, bei denen die Normalpreise durchgestrichen waren und stattdessen verminderte Einführungspreise hervorgehoben wurden, für irreführend und damit wettbewerbswidrig

Die irreführende Werbung resultiere in einem solchen Fall gemäß §5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG daraus, dass sich aus dem dargestellten Preisverhältnis nicht ergebe, welchen gestrichenen Normalpreisen die angegebenen Einführungspreise gegenübergestellt werden. Ein weiterer Verstoß sei gemäß § 4 Nr. 2 UWG gegeben, da die Darstellung eines solchen Angebots gegen das Transparenzgebot verstoße, weil die Bedingungen über die Inanspruchnahme der verminderten Einführungspreise nicht klar und eindeutig angegeben worden sei.

Preise für Produkte können grundsätzlich nach freiem Belieben gestaltet werden. Es können auch sogenannte Einführungspreise angeboten werden, bei denen der Normalpreis gestrichen und ein verminderter Preis hervorgehoben dargestellt wird, um so die Minderung für den Verbraucher erkennbar zu machen. Erforderlich ist es dabei allerdings stets, dass für den Verbraucher der Zeitpunkt erkennbar ist, zu dem der ausgewiesene Artikel wieder zu dem höheren Preis erworben werden muss. Es ist demnach in jedem Fall erforderlich, den Zeitpunkt klar und deutlich anzugeben, für den der verminderte Einführungspreis gilt. Gestaltet man die Artikelpreise derartig unmissverständlich, ist weder ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG noch ein solcher gegen das Transparenzgebot nach der Vorschrift des § 4 Nr. 4 UWG gegeben.

BGH – Urteil vom 17.3.2011 – I ZR 81/09