BVG zeigt erneut Grenzen von Demonstrationsverboten auf

Mehr zum Thema: Allgemein, Versammlung, Versammlungsfreiheit, Meinungsfreiheit, NPD
3,33 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
3

Begründungen zu den Maidemonstrationen nachgereicht

BVG zeigt erneut Grenzen von Demonstrationsverboten auf

Verwaltungsgerichte mussten Federn lassen, denn das Bundesverfassungsgericht (BVG) hat diesen Freitag den vollständigen Wortlaut seiner Begründung bezüglich der Maidemonstrationen nachgereicht. Die BVG-Rechtsprechung zur Versammlungsfreiheit ist schon lange kein Geheimnis mehr, denn die Argumentationen der Verfassungsrichter ähneln sich in diesen Fällen wie ein Ei dem anderen. Dennoch mussten die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wieder vom obersten deutschen Gericht korrigiert werden. (Az. 1 BvQ 21/01, 1 BvQ 22/01)

Es ging um Verbote von Demonstrationen der rechtsextremen NPD anlässlich des 1. Mai durch die Verwaltungsgerichte, die das BVG in Schnellentscheidungen aufhob. Zu beanstanden hatten die Verfassungshüter wieder, dass sich die Verwaltungsgerichte bei ihrer Begründung eines Demonstrationsverbots auf Mutmaßungen und Erfahrungen in der Vergangenheit stützten. Erneut wiesen die Richter des BVG darauf hin, dass eine Versammlung nicht mit dem Argument verboten werden dürfe, es sei zu erwarten, dass die geäußerten Meinungen gegen die öffentliche Ordnung verstießen. Einer solchen Argumentation stünden die Grundrechte auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit entgegen. Es müssen daher nach Auffassung des BVG hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Gefahr durch die Versammlung vorliegen, und zwar immer auf den jeweiligen Einzelfall bezogen. Denn das Grundgesetz und die übrige Rechtsordnung könnten Meinungsäußerungen nur unter sehr engen Voraussetzungen verbieten. Solange diese nicht gegeben seien, gelte der Grundsatz der Freiheit der Rede.

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hatte sein Demonstrationsverbot der rechtsextremen NPD in Essen hauptsächlich auf die zu erwartende Verbreitung von nationalsozialistischem Gedankengut gestützt. Es verwies auf die am BVG anhängigen Verbotsverfahren und die allgemeine Auffassung, dass die NPD verfassungswidrig sei. Das BVG wies auch diese Argumentation zurück und bemängelte einen Eingriff in seine ureigensten Kompetenzen. Einzig und allein das BVG habe zu entscheiden, ob eine Partei verfassungswidrig sei oder nicht. Zwar seien vom Bundestag, Bundesrat und der Regierung entsprechende Anträge zum Verbot der NPD eingereicht worden, eine Entscheidung stehe aber noch aus. Solange eine Partei noch nicht verboten sei, solange werde sie aber von der Verfassung geschützt. Das BVG dazu wörtlich:

Das Grundgesetz nimmt dieGefahr, die in der Tätigkeit einer Partei bis zur Feststellung ihrerVerfassungswidrigkeit besteht, um der politischen Freiheit willen inKauf.

In seinen weiteren Ausführungen ging das BVG auf den Charakter und die Bedeutung der deutschen Verfassung ein. Durch Grundgesetz und Rechtsstaatsprinzip sei eine klare Absage an den Nationalsozialismus gegeben. Das Wiedererstehen eines Unrechtstaates werde durch den Rechtsstaat verhindert, und zu eben diesen rechtsstaatlichen Garantien gehöre die Versammlungsfreiheit einschließlich ihrer in Art. 8 Abs. 2 GG aufgeführten Grenzen, auch und gerade für Minderheiten.

12
Seiten in diesem Artikel:
Seite  1:  BVG zeigt erneut Grenzen von Demonstrationsverboten auf
Seite  2:  Für Verfassungsrichter ist die NPD eine schützenswerte Minderheit
Das könnte Sie auch interessieren
Kommentiert Keine Diskussion!
Vor Gericht BVG hebt Versammlungsverbot von Rechtsextremisten auf