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Urheberrecht Abmahnung durch Rasch Rechtsanwälte, "Born This Way" von "Lady Gaga" für Universal Music GmbH

Von Rechtsanwalt Dr. Lars Jaeschke
11.1.2012 | Ratgeber - Urheberrecht - Abmahnung | 558 Aufrufe
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Rasch, Lady, Gaga, Universal, Music

Sollten Abgemahnte das Vergleichsangebot in Höhe von € 1.200,00 annehmen ?

Die Hamburger Rechtsanwälte Rasch mahnen Urheberrechtsverletzungen an dem Werk „Born This Way“ der Künstlerin „Lady Gaga“ für die Universal Music GmbH ab und bieten an, die Angelegenheit durch die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung und Zahlung von € 1.200,00 beizulegen.

Den Abgemahnten wird – wie meistens bei Filesharing-Abmahnungen – eine kurze Frist von 1 Woche zur Reaktion, d.h. zur Rücksendung der beigefügten strafbewehrten Unterlassungserklärung, gesetzt. Dennoch sollten Betroffene die von dem Rechteinhaber gesetzte Frist nicht verstreichen lassen, sondern sich direkt nach Erhalt der Abmahnung an einen Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz wenden.

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Von Rechtsanwalt
Lars Jaeschke
Gießen
Fachanwalt Gewerblicher Rechtsschutz, Markenrecht, Medienrecht, Urheberrecht, Wettbewerbsrecht
 Pers. Direktanfrage 

Es ist oft, wenn auch nicht immer, sinnvoll, zumindest eine modifizierte – d.h. nicht die von der Gegenseite vorformulierte – Unterlassungserklärung abzugeben, die keine Zahlungsverpflichtung in Bezug auf die geltend gemachten Abmahnkosten oder sonstigen Schadensersatz enthält. Mit Abgabe einer solchen ausreichenden Erklärung kann eine einstweilige Verfügung, die sonst ggf. auch ohne mündliche Verhandlung gegen Sie erwirkt werden kann, vermieden werden.

Ob und wieviel Geld ggf. an die Rechteinhaber gezahlt werden muss, hängt vom Einzelfall ab. In der Regel ist jedoch ein wirtschaftlich sinnvoller Vergleich möglich, auch wenn der Abgemahnte den Verstoss begangen hat.

Ob der Abgemahnte als Täter oder hilfsweise als „Störer“ haftet, wenn er nicht selbst Täter der (behaupteten) Urheberrechtsverletzung ist, ist oft sehr fraglich. Wenn er seine Unschuld belegen und den Anscheinsbeweis entkräften kann, haftet der Abgemahnte nicht. Wenn Sie abgemahnt wurden und zum Tatzeitpunkt nachweislich in Urlaub waren oder Krankenhaus gelegen haben, ihr  WLAN zum Zeitpunkt der Installation den üblichen Sicherheitsstandards entsprochen hat und niemand mit Ihrem Wissen den Verstoss begangen hat, haben Sie oft „gute Karten“, d.h. müssten ggf. keinerlei Zahlungen an die Abmahner leisten.

In keinem Fall sollte aber wie erwähnt ohne fachanwaltlichen Rat eine von der Gegenseite vorformulierte Verpflichtungserklärung unterschrieben werden, denn damit wird ein rechtsgültiger Vertrag geschlossen und der Abgemahnte schneidet sich u.U. ohne Notwendigkeit wichtige Verteidigungswege ab.

Bitte beachten Sie, dass der vorstehende Artikel den rechtlichen Stand der Dinge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung darstellt und die konkrete Beratung im Einzelfall nie ersetzen kann.

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