Schutz des Allg. Persönlichkeitsrechts - Anonymisierte Wortberichterstattung kein Grundsatz für die Presse

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Prominente versuchen öfter, für sie ungünstige Berichterstattungen gerichtlich verbieten zu lassen. Die Möglichkeiten hierzu hat das Bundesverfassungsgericht nun mit einem Urteil eingeschränkt.

In der Nacht zum ersten Mai wird traditionell allerhand Unfug getrieben. Leider bleibt es dabei nicht immer bei harmlosen Streichen, oft artet das Brauchtum in Straftaten wie Sachbeschädigung aus. So hatten es die beiden Söhne des bekannten Schauspielers Uwe Ochsenknecht – die selbst bereits als Künstler bekannte Größen sind – in der Mainacht 2008 in der Münchner Innenstadt auch ein wenig übertrieben und wurden von der Polizei mitgenommen und befragt.

Auf Privatsphäre gepocht

Um ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung kamen die beiden Herren Ochsenknecht junior zwar herum, lösten mit ihrem Unfug jedoch unliebsames Medienecho aus, wogegen sie sich gerichtlich wehrten: Als eine Website aus dem Medienverbund der Sächsischen Zeitung über den Vorfall berichtete, klagten sie auf Unterlassung.

Zunächst bekamen die beiden Nachwuchskünstler sogar in zwei Instanzen Recht. Dort wurde jeweils bestätigt, dass die namentliche Berichterstattung über den Vorfall die Privatsphäre und damit Persönlichkeitsrechte der beiden Kläger verletze und somit zu unterlassen sei.

Verfassungsgericht korrigierte einseitige Gewichtung der Persönlichkeitsrechte

Das jedoch ließ der Websitebetreiber nicht auf sich beruhen und strengte eine Verfassungsbeschwerde an. Das BVerfG prüfte die Entscheidung dahingehend, ob zwischen den Persönlichkeitsrechten der beiden Nachwuchskünstler einerseits sowie andererseits der Presse- und Meinungsfreiheit korrekt abgewogen worden sei.

Genau das war nach Auffassung der Richter am BVerfG jedoch nicht der Fall: Die Gerichte hätten bei ihren Urteil einseitig auf die Intimsphäre der beiden Kläger abgehoben und dabei die Presse- und Meinungsfreiheit nicht genügend berücksichtigt.

Die allgemeinen Persönlichkeitsrechte, so befanden die Richter, begründeten kein grundsätzliches Gebot, bei der Berichterstattung über Vorfälle die Beteiligten zu anonymisieren. Dabei käme es vielmehr stets auf den Inhalt der Berichterstattung an. Im Allgemeinen sei es im Zusammenhang mit Strafverfahren aufgrund  der Unschuldsvermutung üblich, Beschuldigte zu anonymisieren, um eine möglicherweise ungerechtfertigte Stigmatisierung zu vermeiden. Im vorliegenden Fall jedoch sei die strafrechtliche Relevanz gering, sei es doch bei der Berichterstattung eher um ungehöriges Benehmen gegangen. Dieses hätten die beiden Ochsenknecht-Söhne jedoch unstreitig an den Tag gelegt und zwar in aller Öffentlichkeit. Daher sei die Berichterstattung mit Namensnennung auch durchaus legitim und die Urteile der beiden Gerichte daher nicht konform mit dem Grundgesetz.

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